Art. 3 Auswahlplan — Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Rückverweise
(1) Die in Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischen Wege den vom nationalen Ausschuss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genehmigten Auswahlplan gemäß Artikel 5a Absatz 1 der genannten Verordnung spätestens zwei Monate vor dem Beginn des Rechnungsjahrs, auf das er sich bezieht.
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