Art. 8 Mitteilung der Standardoutputs und der zu ihrer Feststellung dienenden Daten — Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Standardoutputs und die zu ihrer Feststellung dienenden Daten gemäß Artikel 5b Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 für einen Referenzzeitraum des Jahres N bis zum 31. Dezember des Jahres N+3 vor.
(2) Für die Vorlage der in Absatz 1 genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission (Eurostat) für diesen Zweck zur Verfügung gestellte EDV-System.
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