Art. 11 Ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbögen — Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Rückverweise
Für die Zwecke von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 ist ein Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sein Inhalt sachlich richtig ist und die darin enthaltenen Buchführungsdaten im Einklang mit der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form und Gestaltung aufgezeichnet und dargestellt wurden.
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