ANHANG VI STANDARDOUTPUTS (SO) (ARTIKEL 6) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Rückverweise
a)
Der Standardoutput (SO) ist der Wert des Outputs jedes der in Artikel 6 Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Merkmale, der der durchschnittlichen Lage einer gegebenen Region entspricht.
b)
Der Wert des in Buchstabe a genannten Outputs ist der Geldwert der Bruttoagrarerzeugung zu Ab-Hof-Preisen. Er entspricht der Summe aus dem Wert des Haupterzeugnisses oder der Haupterzeugnisse und dem Wert des Nebenerzeugnisses oder der Nebenerzeugnisse.
Die Werte werden berechnet, indem die Erzeugung je Einheit mit dem Ab-Hof-Preis multipliziert wird. Die Mehrwertsteuer, produktspezifische Steuern und Direktzahlungen werden nicht berücksichtigt.
Die Standardoutputs entsprechen einem Erzeugungszeitraum von zwölf Monaten (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr).
Für die pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse, deren Erzeugungsdauer weniger oder mehr als zwölf Monate beträgt, wird der Standardoutput berechnet, der dem Zuwachs oder der jährlichen Erzeugung in einem 12-Monats-Zeitraum entspricht.
Die Standardoutputs werden auf der Grundlage der Erzeugung je Einheit und des Ab-Hof-Preises gemäß Buchstabe b bestimmt. Zu diesem Zweck werden in den Mitgliedstaaten die Basisangaben für den in Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014 der Kommission festgelegten Bezugszeitraum ermittelt.
(1) Mengen- und Flächeneinheiten:
(2) Währungseinheiten und Abrundung
Die Standardoutputs werden für alle landwirtschaftlichen Merkmale, die den Rubriken in den Betriebsstrukturerhebungen (FSS) entsprechen, gemäß den für diese Erhebungen geltenden Bestimmungen festgelegt.
Die Standardoutputs werden mindestens auf der Grundlage von geografischen Einheiten festgelegt, die für die FSS und für das INLB benutzt werden können. Diese geografischen Einheiten basieren durchweg auf der allgemeinen Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Einheiten werden als eine Neugruppierung von NUTS3-Regionen beschrieben. Benachteiligte Gebiete oder Berggebiete gelten nicht als geografische Einheiten.
Für Merkmale, die in der betroffenen Region nicht relevant sind, wird kein Standardoutput festgesetzt.
a) Die Basisdaten für die Ermittlung der Standardoutputs werden zumindest jedes Mal erneuert, wenn eine Betriebsstrukturerhebung in Form einer Zählung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 durchgeführt wird.
b) Kann eine Betriebsstrukturerhebung als Stichprobenerhebung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 durchgeführt werden, so werden die Standardoutputs wie folgt aktualisiert:
Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, gemäß diesem Anhang die für die Berechnung der Standardoutputs bestimmten Basisangaben zu sammeln, die Standardoutputs zu berechnen und in EUR umzurechnen sowie die Angaben, die für die etwaige Anwendung der Aktualisierungsmethode erforderlich sind, zu erheben.
Folgende besondere Modalitäten sind vorgesehen, um die Standardoutputs für bestimmte Sonderfälle und den gesamten Standardoutput des Betriebs zu berechnen:
Der Standardoutput für Schwarz- und Grünbrache wird für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn es andere positive Standardoutputs im Betrieb gibt.
Da die Erzeugung von Haus- und Nutzgärten normalerweise für den Eigenverbrauch des Betriebsinhabers und nicht zum Verkauf bestimmt ist, gelten die Standardoutputs als gleich null.
Für den Tierbestand werden die Merkmale nach Altersklassen aufgeteilt. Der Output entspricht dem Wert des Wachstums des Tieres während der in der Klasse verbrachten Zeit. In anderen Worten entspricht der Output der Differenz zwischen dem Wert des Tieres beim Verlassen der Klasse und dem Wert des Tieres beim Eintreten in die Klasse (auch „Wiederbeschaffungswert“ genannt).
Die für Rinder unter einem Jahr ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich mehr Rinder unter einem Jahr als Kühe im Betrieb befinden. Nur die Standardoutputs, die sich auf die überzählige Anzahl von Rindern unter einem Jahr beziehen, werden berücksichtigt.
Die für sonstige Schafe ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterschafe in dem Betrieb befinden.
Die für sonstige Ziegen ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Mutterziegen in dem Betrieb befinden.
Die für Ferkel ermittelten Standardoutputs werden für die Berechnung des gesamten Standardoutputs des Betriebs nur berücksichtigt, wenn sich keine Zuchtsauen im Betrieb befinden.
Gibt es keine Raufutterfresser (wie Einhufer, Rinder, Schafe oder Ziegen) im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen (wie Futterhackfrüchte, grün geerntete Pflanzen, Wiesen und Weiden) als zum Verkauf bestimmt und gehören zum Ackerbau-Output.
Gibt es Weidevieh im Betrieb, so gelten die Futterpflanzen als zur Fütterung der Raufutterfresser bestimmt und gehören zum Raufutterfresser- und Futterpflanzen-Output.
Keine Ergebnisse gefunden