Art. 13 Zahlung der Pauschalvergütung — Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Rückverweise
Der Gesamtbetrag der Pauschalvergütung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird in zwei Tranchen gezahlt:
a) 50 % des Gesamtbetrags, berechnet anhand des in Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrags, werden zu Beginn jedes Rechnungsjahrs für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgesehene Zahl der Buchführungsbetriebe gezahlt;
b) der Rest wird gezahlt, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die übersandten Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt waren.
Zur Berechnung des Restbetrags gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird die auf der Grundlage von Artikel 14 der vorliegenden Verordnung berechnete Pauschalvergütung pro Betriebsbogen mit der Zahl der ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen, für die gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung eine Pauschalvergütung gezahlt werden kann, multipliziert und die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Zahlung abgezogen.
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