Art. 6 Standardoutput und gesamter Standardoutput — Durchführungsverordnung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union
Rückverweise
(1) Die Methoden für die Berechnung der in Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 genannten Standardoutputs jedes Merkmals und die Verfahren für die Erhebung der entsprechenden Daten sind in Anhang VI der vorliegenden Verordnung enthalten.
Der Standardoutput der verschiedenen Merkmale eines Betriebs gemäß Artikel 5b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird für jede geografische Einheit gemäß Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und für jedes in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 aufgeführte Pflanzenbau- und Tierhaltungsmerkmal der Betriebsstrukturerhebung bestimmt.
(2) Der gesamte Standardoutput eines Betriebs ergibt sich aus der Multiplikation der Standardoutputs jedes Pflanzenbau- und Tierhaltungsmerkmals mit der Anzahl der entsprechenden Einheiten.
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