Ratingagenturen
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Verlässlichkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings beizutragen, um auf diese Weise zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Verordnung legt die Bedingungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen fest, die deren Unabhängigkeit fördern und Interessenkonflikte vermeiden sollen.
(1) Diese Verordnung gilt für Ratings, die von in der Gemeinschaft registrierten Ratingagenturen abgegeben und der Öffentlichkeit bekannt gegeben oder an Abonnenten weitergegeben werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) private Ratings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur öffentlichen Bekanntgabe oder zur Weitergabe an Abonnenten bestimmt sind;
b) Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder aus geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben;
c) Ratings, die von Exportversicherungsagenturen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2006/48/EG erstellt werden oder
d) Ratings, die von den Zentralbanken erstellt wurden und die
(3) Eine Ratingagentur muss eine Registrierung gemäß dieser Verordnung beantragen, um als externe Ratingagentur (ECAI) gemäß Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt zu werden, es sei denn, sie gibt lediglich die in Absatz 2 genannten Ratings ab.
(4) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 2 Buchstabe d kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels beschließen, dass eine Zentralbank in den Geltungsbereich der genannten Vorschrift fällt und ihre Ratings deshalb von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Zentralbanken, die in den Geltungsbereich von Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fällt.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Rating“ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
b) „Ratingagentur“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeit die gewerbsmäßige Abgabe von Ratings umfasst;
c) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Ratingagentur befindet;
d) „Ratinganalyst“ eine Person, die die für die Abgabe eines Ratings notwendigen Analysen durchführt;
e) „leitender Ratinganalyst“ eine Person, die die Hauptverantwortung für die Erstellung eines Ratings oder die Kommunikation mit dem Emittenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Rating hat oder allgemein im Zusammenhang mit Ratings von Finanzinstrumenten dieses Emittenten zuständig ist und gegebenenfalls für den Ratingausschuss Empfehlungen zu diesem Rating erstellt;
f) „bewertetes Unternehmen“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob das Unternehmen das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat;
g) „aufsichtsrechtliche Zwecke“ die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt;
(1) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung, Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.
Enthält ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission veröffentlicht wurde, einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
(2) Ein Rating einer in der Gemeinschaft ansässigen und gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagentur gilt als abgegeben, sobald es auf der Website der Ratingagentur oder auf anderem Wege veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben und gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 präsentiert und bekannt gegeben wurde, wobei gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels übernommene Ratings eindeutig gekennzeichnet werden müssen.
(3) Eine in der Gemeinschaft ansässige und gemäß dieser Verordnung registrierte Ratingagentur darf ein in einem Drittland abgegebenes Rating nur dann übernehmen, wenn die der Abgabe dieser Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten folgenden Anforderungen genügen:
a) die der Abgabe der zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten werden ganz oder teilweise von der übernehmenden Ratingagentur oder von derselben Gruppe angehörenden Ratingagenturen durchgeführt;
(1) Ratings für Unternehmen mit Sitz in Drittländern oder für in Drittländern ausgegebene Finanzinstrumente, die von einer Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland abgegeben wurden, können in der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 verwendet werden, wenn
a) die Ratingagentur in diesem Drittland zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht in diesem Drittland unterliegt,
b) die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels angenommen hat, nach der der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden kann,
c) die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 dieses Artikels wirksam sind,
d) die Ratings der Ratingagentur und ihre Ratingtätigkeiten keine systembezogene Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben und
e) die Ratingagentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels zertifiziert wurde.
(2) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt. Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung übermittelt der CESR den Antrag den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und fordert sie auf, eine Mitgliedschaft im zuständigen Kollegium gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b zu erwägen. Die zuständigen Behörden, die beschlossen haben, Mitglieder des Kollegiums zu werden, teilen dies dem CESR innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Aufforderung des CESR mit. Die zuständigen Behörden, die den CESR gemäß diesem Absatz unterrichtet haben, werden Mitglieder des Kollegiums. Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung erstellt der CESR eine Liste der zuständigen Behörden, die Mitglieder des Kollegiums sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. Innerhalb von zehn Werktagen nach der Veröffentlichung wählen die Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 29 Absatz 5 einen Fazilitator. Nach der Gründung des Kollegiums richtet sich seine Zusammensetzung und Arbeitweise nach Artikel 29.
(1) Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Agentur selbst, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundener Personen beeinflusst wird.
(2) Um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erfüllt eine Ratingagentur die in Anhang I Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass
a) die Ratingagentur weniger als 50 Mitarbeiter hat,
b) die Ratingagentur Maßnahmen und Verfahren eingeführt hat — insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Ratinganalysten und der Personen, die Ratings genehmigen, gewährleisten —, die sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung tatsächlich erfüllt werden, und
c) die Größe der Ratingagentur nicht derart festgelegt wurde, dass damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von Ratingagenturen oder Gruppen von Ratingagenturen umgangen werden.
Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.
(1) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.
(2) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.
(3) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen die in Anhang I Abschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.
(4) Eine Ratingagentur führt ein geeignetes graduelles Rotationssystem für Ratinganalysten und Personen ein, die Ratings gemäß Anhang I Abschnitt C bestätigen. Diese Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Analysten und nicht ein Team insgesamt.
(5) Vergütung und Leistungsbewertung von Ratinganalysten und Personen, die Ratings genehmigen, dürfen nicht von den Einkünften abhängen, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.
(1) Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet.
(2) Eine Ratingagentur nimmt geeignete Verfahren an und setzt diese um und setzt sie durch, damit sichergestellt wird, dass die von ihr abgegebenen Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse gemäß ihren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihrem Rating zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(3) Eine Ratingagentur wendet Ratingmethoden an, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.
(4) Verwendet eine Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente ein von einer anderen Ratingagentur erstelltes Rating, so darf sie die Abgabe eines Ratings für ein Unternehmen oder ein Finanzinstrument nicht aus dem Grund ablehnen, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.
Eine Ratingagentur dokumentiert alle Fälle, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente erstellten Ratings abweicht, und begründet diese abweichende Bewertung.
(5) Eine Ratingagentur überwacht die Ratings und überprüft ihre Ratings und Methoden laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, insbesondere dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die Auswirkungen auf ein Rating haben könnten. Eine Ratingagentur trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.
(6) Wenn eine Ratingagentur die Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, ändert, leitet sie folgende Schritte ein:
a)
Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.
(1) Eine Ratingagentur gibt alle Ratings sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Bei einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings enthalten die bekannt gegebenen Informationen auch die umfassenden Gründe für die Entscheidung.
Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.
(2) Ratingagenturen stellen sicher, dass Ratings gemäß den in Anhang I Abschnitt D festgelegten Anforderungen präsentiert und verarbeitet werden.
(3) Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, so stellt sie sicher, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.
(4) Eine Ratingagentur legt ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings offen.
(5) Gibt eine Ratingagentur ein unbeauftragtes Rating ab, so weist sie darin ausdrücklich darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.
Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.
(6) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.
(1) Eine Ratingagentur unterrichtet die Öffentlichkeit in vollem Umfang über die in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Punkte und aktualisiert diese Angaben unverzüglich.
(2) Eine Ratingagentur stellt in einem vom CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie vom CESR festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Der CESR macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.
(3) Eine Ratingagentur macht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem CESR einmal jährlich die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt diese Angaben an die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiter.
Eine Ratingagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Transparenzbericht mit den in Anhang I Abschnitt E Teil III genannten Angaben. Eine Ratingagentur veröffentlicht ihren Transparenzbericht spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang über die Website der Ratingagentur abgerufen werden kann.
Eine Ratingagentur stellt für die nach den Artikeln 8 bis 12 zur Verfügung gestellten Angaben keine Gebühren in Rechnung.
(1) Eine Ratingagentur muss für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 eine Registrierung beantragen, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Gemeinschaft handelt.
(2) Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültig, sobald die Registrierungsentscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 7 oder Artikel 17 Absatz 7 nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist.
(3) Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Ratingagentur teilt dem CESR, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und dem Fazilitator unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Gemeinschaft.
(4) Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.
(5) Die zuständigen Behörden legen keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.
(1) Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an den CESR. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.
(2) Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe beim CESR einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.
(3) Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in der in ihrem Herkunftsmitgliedstaat rechtsverbindlichen Sprache sowie in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache.
Ein Antrag auf Registrierung, der vom CESR an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geschickt wird, wird als Antrag der betreffenden Ratingagentur betrachtet.
(4) Der CESR übermittelt innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Eingang Kopien des Antrags an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten.
Der CESR übermittelt innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Antrags eine Empfehlung an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hinsichtlich der Vollständigkeit des Antrags.
(5) Innerhalb von 25 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüfen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des zuständigen Kollegiums diesen unter Berücksichtigung der Empfehlung des CESR gemäß Absatz 4 auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr sowie dem CESR zusätzliche Informationen liefern muss, und unterrichtet die Mitglieder des Kollegiums und den CESR entsprechend.
Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur, den Mitgliedern des Kollegiums und dem CESR mit.
(6) Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 5 übermittelt der CESR die zusätzlichen Informationen an die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2
a) den Antrag auf Registrierung gemeinsam prüfen und
b) im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Ratingagentur vorzunehmen oder abzulehnen ist.
(2) Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere wenn die Ratingagentur:
a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
b) eine Auslagerung beabsichtigt oder
c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
(3) Der Fazilitator koordiniert die Prüfung des von der Ratingagentur gestellten Antrags und stellt sicher, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums alle für die Prüfung dieses Antrags notwendigen Informationen austauschen.
(4) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erstellt nach einer Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b einen umfassend begründeten Entwurf einer Entscheidung und legt ihn dem Fazilitator vor.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, so erstellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung ablehnen, einen Entwurf einer umfassend begründeten Ablehnungsentscheidung und übermitteln ihn dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.
(1) Der Fazilitator und die zuständigen Behörden, die Mitglieder des zuständigen Kollegiums sind, müssen innerhalb von 60 Werktagen nach der in Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung
a) die Anträge auf Registrierung gemeinsam prüfen und
b) im Rahmen ihrer Befugnisse alle sachgerechten Schritte unternehmen, um unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung durch die Ratingagenturen eine Einigung darüber zu erzielen, ob die Registrierung der Gruppe von Ratingagenturen vorzunehmen oder abzulehnen ist.
(2) Der Fazilitator kann den Prüfungszeitraum um 30 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe
a) beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
b) eine Auslagerung beabsichtigt oder
c) eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.
(3) Der Fazilitator koordiniert die Prüfung der Anträge der Gruppe von Ratingagenturen und gewährleistet, dass die Mitglieder des zuständigen Kollegiums untereinander alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um den Antrag zu prüfen.
(4) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erstellen nach Einigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfassend begründete Entwürfe von Entscheidungen für jede Ratingagentur der Gruppe und legen sie dem Fazilitator vor.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums nicht zu einer Einigung, erstellen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen der Mitglieder des Kollegiums, die sich gegen eine Registrierung aussprechen, Entwürfe umfassend begründeter Ablehnungsentscheidungen und übermitteln sie dem Fazilitator. Die Mitglieder des Kollegiums, die eine Registrierung befürworten, übermitteln dem Fazilitator eine ausführliche Erläuterung ihrer Stellungnahmen.
(1) Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass einer Entscheidung nach Artikel 16 oder 17 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffende Ratingagentur darüber, ob sie registriert wurde. Lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Registrierung der Ratingagentur ab, so nennt sie in ihrer Entscheidung die Gründe diese Ablehnung.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt die Kommission, den CESR und die anderen zuständigen Behörden über die Entscheidungen gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Ratingagentur eine Registrierungsgebühr und/oder eine Aufsichtsgebühr in Rechnung stellen. Die Registrierungsgebühr und/oder die Aufsichtsgebühr stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entstanden sind.
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats widerruft die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese
a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;
b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;
c) die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder
d) in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung über die Ausübung der Tätigkeit von Ratingagenturen verstoßen hat.
(2) Sind die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der Auffassung, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben ist, unterrichten sie den Fazilitator und arbeiten eng mit den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zusammen, um darüber zu entscheiden, ob die Registrierung der betreffenden Ratingagentur widerrufen wird.
Die Mitglieder des Kollegiums nehmen eine gemeinsame Bewertung vor und bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob es erforderlich ist, die Registrierung zu widerrufen.
Wird keine Einigung erzielt, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines anderen Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von 15 Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.
Die zuständige Behörde jedes Herkunftsmitgliedstaats erlässt auf der Grundlage der im Kollegium erzielten Einigung eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung.
Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 30 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine individuelle Entscheidung über den Widerruf der Registrierung erlassen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen.
(1) In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht der CESR den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen.
(2) Bis zum 7. Juni 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu:
a) dem Registrierungsverfahren und den Koordinierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und dem CESR sowie den Angaben gemäß Anhang II und den sprachlichen Regelungen für die beim CESR eingereichten Anträge;
b) der Arbeitsweise eines Kollegiums, einschließlich der Modalitäten für die Mitgliedschaft in dem Kollegium, der Anwendung der in Artikel 29 Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Kriterien für die Auswahl des Fazilitators und den schriftlichen Vereinbarungen für die Arbeitsweise der Kollegien sowie den Vereinbarungen für die Koordination unter den Kollegien;
c) der Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 durch die zuständigen Behörden und
d) den gemeinsamen Standards zur Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Ziffer 1 offenzulegen haben.
(3) Bis zum 7. September 2010 erlässt der CESR Leitlinien zu:
a) den Verfahren und Maßnahmen, mit denen die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung die Einhaltung der Vorschriften durchsetzen müssen;
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das den Ermittlungen unterliegende Verhalten keinen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.
(2) Die zuständigen Behörden arbeiten auch eng mit den Behörden zusammen, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen den für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständigen Behörden, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die die zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen.
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Amtshilfe der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats beantragen, wenn sie Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort durchführen möchte.
Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet den CESR über jeden in Unterabsatz 1 genannten Antrag. Im Falle einer Ermittlung oder Nachforschung mit grenzüberschreitendem Bezug können die zuständigen Behörden den CESR bitten, die Koordinierung der Ermittlung oder Nachforschung zu übernehmen.
Die zuständigen Behörden können mit den zuständigen Behörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert.
Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.
Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wenden die Mitgliedstaaten die Richtlinie 95/46/EG an.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Sanktionen, die wegen Verstößen gegen diese Verordnung verhängt wurden, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, diese Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.
Die Kommission kann die Anhänge ändern, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, einschließlich der internationalen Entwicklungen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente und im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(1) Bis zum 7. Dezember 2012 nimmt die Kommission eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der Verlässlichkeit von Ratings in der Gemeinschaft, der Auswirkungen auf den Konzentrationsgrad im Ratingmarkt, der Kosten und des Nutzens der Verordnung und der Angemessenheit der Vergütung, die eine Ratingagentur vom bewerteten Unternehmen erhält („Modell des zahlenden Emittenten“), und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber einen Bericht vor.
(2) Die Kommission bewertet im Lichte von Erörterungen mit den zuständigen Behörden bis zum 7. Dezember 2010 die Anwendung von Titel III dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, des Rechtsstatus des CESR und der Aufsichtspraktiken. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat über diese Fragen einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen für eine Änderung jenes Titels.
Dieser Bericht nimmt Bezug auf den Vorschlag der Kommission vom 12. November 2008 für eine Verordnung über Ratingagenturen und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments vom 23. März 2009 zu diesem Vorschlag.
(3) Bis zum 7. Dezember 2010 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der Entwicklungen des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern einen Bericht betreffend die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 40 auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft vor.
In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend „bestehende Ratingagenturen“ genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung zu stellen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 7. September 2010 nachzukommen.
Die Ratingagenturen stellen frühestens bis zum 7. Juni 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen stellen bis zum 7. September 2010 ihren Antrag auf Registrierung.
Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absatz 2.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Abweichend davon
gilt Artikel 4 Absatz 1 ab dem 7. Dezember 2010 und
gelten Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f, g und h ab dem 7. Juni 2011.
(1)
Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss gewährleisten, dass
a) Ratingtätigkeiten unabhängig sind, auch von jeglicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme oder Restriktion;
b) Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und offengelegt werden;
c) die Ratingagentur die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(2)
Eine Ratingagentur ist auf eine Art und Weise zu organisieren, die gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.
Die Geschäftsleitung einer Ratingagentur muss ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sowie eine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten.
Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Ratingagentur müssen unabhängige Mitglieder sein, die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebunden sind.
Die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hängt nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab und ist so festzulegen, dass die Unabhängigkeit ihres Urteils gewährleistet ist. Die Mandatsdauer der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist im Voraus zu bestimmen und darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auch ist das Mandat nicht erneuerbar. Den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ihr Mandat nur dann zu entziehen, wenn ein Fehlverhalten oder unzureichende Leistungen vorliegen.
Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, einschließlich seiner unabhängigen Mitglieder, müssen mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für strukturierte Finanzinstrumente auf leitender Ebene verfügen.
Neben der allgemeinen Verantwortung eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben seine unabhängigen Mitglieder die spezielle Aufgabe, folgende Bereiche zu überwachen:
a) die Entwicklung der Ratingpolitik und der von der Ratingagentur bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden,
b) die Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems der Ratingagentur in Bezug auf die Ratingtätigkeiten,
c) die Wirksamkeit der Maßnahmen und Verfahren, die eingeleitet werden, um die Erkennung, Beseitigung oder Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten sicherzustellen, und
d) die Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung, einschließlich der Effizienz der in Nummer 9 dieses Abschnitts genannten Überprüfungsstelle.
Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a und b genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zu übermitteln.
(3)
Eine Ratingagentur legt geeignete Strategien und Verfahren fest, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
(4)
Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme.
Die internen Kontrollmechanismen sind so ausgestaltet, dass durch sie die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen der Ratingagentur sichergestellt wird.
Eine Ratingagentur schafft und unterhält Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Aufgaben und Zuständigkeiten klar dokumentiert sind.
(5)
Eine Ratingagentur schafft und unterhält eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion
a) überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Nummer 3 festgelegten Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden;
b) berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung.
(6)
Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Compliance-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen;
b) es ist ein Compliance-Beauftragter ernannt, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist;
c) die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, sind nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt;
d) die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist.
Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden.
Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(7)
Eine Ratingagentur trifft zweckmäßige und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen, um die in Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.
(8)
Eine Ratingagentur verwendet zweckmäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.
(9)
Eine Ratingagentur schafft eine Überprüfungsstelle, die für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen, sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente, zuständig ist.
Diese Kontrollstelle muss von den für das Rating verantwortlichen Geschäftszweigen unabhängig sein und den in Nummer 2 dieses Abschnitts genannten Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstatten.
(10)
Eine Ratingagentur überwacht und bewertet die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen und ergreift die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.
(1)
Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt oder bewältigt tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte, der die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an der Abgabe von Ratings beteiligt sind, und der Personen, die Ratings genehmigen, beeinflussen kann, und legt diese klar und unmissverständlich offen.
(2)
Eine Ratingagentur veröffentlicht die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält.
(3)
Eine Ratingagentur gibt in folgenden Fällen kein Rating ab oder teilt für den Fall eines bereits abgegebenen Ratings sofort mit, dass das Rating möglicherweise betroffen ist:
a) die Ratingagentur oder in Nummer 1 genannte Personen besitzen direkt oder indirekt Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder halten direkt oder indirekt Eigentumsanteile an diesem Unternehmen oder verbundenen Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen;
b) das Rating wird für das bewertete Unternehmen oder den verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mit der Ratingagentur direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis steht;
c) eine unter Nummer 1 genannte Person ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder
d) ein Ratinganalyst, der an der Festlegung des Ratings beteiligt war, oder eine Person, die ein Rating genehmigt hat, stand zu dem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in einem Verhältnis, das einen Interessenkonflikt verursachen kann.
Eine Ratingagentur bewertet ebenfalls unverzüglich, ob Gründe für eine Änderung eines Ratings oder den Widerruf eines Ratings vorliegen.
(4)
Eine Ratingagentur erbringt keine Beratungsleistungen für das bewertete Unternehmen oder einen verbundenen Dritten. Dies gilt für die Beratung in Bezug auf die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des verbundenen Dritten.
Eine Ratingagentur kann auch andere Dienstleistungen als die Abgabe von Ratings erbringen („Nebendienstleistungen“). Nebendienstleistungen sind keine Ratingtätigkeiten; sie umfassen Marktprognosen, Einschätzungen der wirtschaftlichen Entwicklung, Preisanalysen und andere Analysen allgemeiner Daten sowie damit zusammenhängende Verteilungsdienste.
Die Ratingagentur gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht und legt in den Abschlussberichten eines Ratings offen, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.
(5)
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, weder formell noch informell Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption strukturierter Finanzinstrumente betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.
(6)
Eine Ratingagentur konzipiert ihre Berichts- und Kommunikationskanäle in einer Weise, die die Unabhängigkeit der unter Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.
(7)
Eine Ratingagentur gewährleistet, dass angemessene Aufzeichnungen und gegebenenfalls Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden. Zu diesen Aufzeichnungen gehören
a) für jede Ratingentscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings beteiligten Ratinganalysten, die Identität der Personen, die das Rating genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein beauftragtes oder unbeauftragtes Rating handelt, und das Datum, zu dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;
b) die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Benutzer der Ratings erhaltenen Entgelte;
c) die Buchführungsdaten für jeden abonnierten Nutzer der Ratings oder damit zusammenhängender Dienste;
d) Angaben zu den festgelegten Verfahren und Methoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings angewandt werden;
e) interne Aufzeichnungen und Akten einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die getroffenen Ratingentscheidungen herangezogen wurden;
f) Berichte über Kreditanalysen und Bonitätsbewertungen sowie private Ratingberichte und interne Aufzeichnungen einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die in diesen Berichten abgegebenen Stellungnahmen herangezogen wurden;
g) Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von der Ratingagentur angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen und
h) Kopien interner und externer Mitteilungen einschließlich elektronischer Mitteilungen, die die Ratingagentur und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben und die sich auf die Ratingtätigkeiten beziehen.
(8)
Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Wird die Registrierung einer Ratingagentur widerrufen, sind die Aufzeichnungen mindestens drei weitere Jahre lang aufzubewahren.
(9)
Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder dem mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, sind zumindest für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufzubewahren.
(1)
Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 70).
(2)
Die in Nummer 1 genannten Personen beteiligen sich nicht an der Festlegung eines Ratings für eines bestimmtes bewertetes Unternehmen oder beeinflussen dieses Rating anderweitig, wenn sie
a) Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,
b) Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt;
c) bis vor kurzem bei dem bewerteten Unternehmen beschäftigt waren, ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu ihm unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist.
(3)
Die Ratingagenturen stellen sicher, dass unter Nummer 1 genannte Personen:
a) unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;
b) keine Informationen über Ratings oder mögliche künftige Ratings der Ratingagentur veröffentlichen, es sei denn, sie sind für das bewertete Unternehmen oder den mit ihm verbundenen Dritten bestimmt;
c) der Ratingagentur anvertraute vertrauliche Informationen weder an Ratinganalysten oder Mitarbeiter einer direkt oder indirekt mit ihr über ein Kontrollverhältnis verbundenen Person noch an andere natürliche Personen weitergeben, deren Dienstleistungen einer Person bereitgestellt werden oder von dieser kontrolliert werden, die direkt oder indirekt mit der Agentur über ein Kontrollverhältnis verbunden und unmittelbar an Ratingtätigkeiten beteiligt ist;
d) keine vertraulichen Informationen für den Handel mit Finanzinstrumenten oder für sonstige Zwecke verwenden oder weitergeben, es sei denn, sie werden für die Wahrnehmung der Ratingtätigkeiten genutzt.
(4)
In Nummer 1 genannte Personen akquirieren oder akzeptieren weder Geld noch Geschenke noch Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht.
(5)
Gelangt eine in Nummer 1 genannte Personen zu der Überzeugung, dass eine andere unter Nummer 1 genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, so meldet sie dies unverzüglich dem Compliance-Beauftragten, wobei ihr daraus keine Nachteile entstehen dürfen.
(6)
Beendet ein Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis und wechselt zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand, überprüft die Ratingagentur die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang.
(7)
Eine in Nummer 1 genannte Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.
(8)
Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4 stellt die Ratingagentur sicher, dass
a) führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind;
b) Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind;
c) die Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.
Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der in diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte nach den genannten Buchstaben beteiligen.
(1)
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass aus einem Rating Name und Funktion des führenden Ratinganalysten für eine bestimmte Ratingtätigkeit, und der Name und die Funktion der Person, die in erster Linie für die Genehmigung des Ratings verantwortlich war, klar und deutlich hervorgehen.
(2)
Eine Ratingagentur stellt sicher, dass zumindest
a) alle Quellen von wesentlicher Bedeutung, die für die Erstellung des Ratings herangezogen wurden, angegeben werden — einschließlich des bewerteten Unternehmens oder gegebenenfalls eines mit diesem verbundenen Dritten —, zusammen mit einem Hinweis darauf, ob das Rating dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und infolge der Mitteilung vor seiner Abgabe geändert wurde;
b) die Hauptmethode oder eine Version der Methode, die bei der Bestimmung des Rating verwendet wurde, unter Verweis auf ihre umfassende Beschreibung klar angegeben wird. Gründet sich das Rating auf mehr als eine Methode oder verleitet der alleinige Verweis auf die Hauptmethode die Anleger dazu, wichtige Aspekte des Ratings zu übersehen, d. h. auch wichtige Anpassungen und Abweichungen, erläutert die Ratingagentur diesen Umstand in ihrem Rating und erklärt, wie die verschiedenen Methoden oder diese anderen Aspekte beim Rating berücksichtigt werden;
c) die Bedeutung jeder Ratingkategorie, die Definition des Ausfalls oder Forderungseinzugs sowie geeignete Risikowarnungen, einschließlich einer Sensitivitätsanalyse der einschlägigen grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, samt der Ratings für den schlechtesten und den besten angenommenen Fall erläutert werden;
d) das Datum, an dem das Rating erstmals veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung klar und deutlich angegeben werden und
e) Informationen darüber gegeben werden, ob das Rating neu aufgelegte Finanzinstrumente betrifft und ob die Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet.
(3)
Die Ratingagentur informiert das bewertete Unternehmen spätestens zwölf Stunden vor der Veröffentlichung des Ratings und über die wichtigsten Gründe, die für dieses Rating ausschlaggebend waren, damit das Unternehmen die Möglichkeit hat, auf sachliche Fehler der Ratingagentur hinzuweisen.
(4)
Eine Ratingagentur vermerkt bei der Veröffentlichung eines Ratings klar und deutlich dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr vom bewerteten Unternehmen oder seinem verbundenen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, dessen historische Daten nur beschränkt vorliegen, macht die Ratingagentur die Einschränkungen des Ratings an sichtbarer Stelle deutlich.
Für den Fall, dass keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann, verzichtet die Ratingagentur auf die Abgabe eines Ratings oder zieht ein vorhandenes Rating zurück.
(5)
Bei der Ankündigung eines Ratings erläutert die Ratingagentur in ihrer Pressemitteilung oder ihren Berichten die wesentlichen Faktoren, auf die sich das Rating stützt.
Sind die in den Punkten 1, 2 und 4 geforderten Informationen im Verhältnis zur Länge des weitergegebenen Berichts unangemessen, reicht es aus, im Bericht selbst klar und deutlich auf die Stelle zu verweisen, an der diese Angaben direkt und leicht zugänglich sind, einschließlich eines direkten Weblinks zur entsprechenden Website der Ratingagentur.
(1)
Bewertet eine Ratingagentur ein strukturiertes Finanzinstrument, legt sie alle Ratinginformationen über Verluste sowie eine von ihr durchgeführte Cashflow-Analyse oder eine Cashflow-Analyse, auf die sie sich stützt, sowie Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings vor.
(2)
Eine Ratingagentur gibt an, welches Niveau an Bewertung sie bei der vertieften Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die Basisfinanzinstrumente oder sonstigen Werte der strukturierten Finanzinstrumente zugrunde gelegt hat. Die Ratingagentur erläutert, ob sie die Bewertung der vertieften Prüfung der Unterlagen selbst durchgeführt oder sich auf die Bewertung eines Dritten verlassen hat und wie diese Bewertung das Rating beeinflusst.
(3)
Wenn eine Ratingagentur Ratings strukturierter Finanzinstrumente abgibt, fügt sie der Bekanntgabe angewandter Methoden, Modelle und grundlegender Annnahmen Erläuterungen bei, die die bei solchen Ratings verwendeten Annahmen, Parameter, Limits und Unsicherheiten im Zusammenhang mit ihren Modellen und Ratingmethoden darlegen, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Agentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden. Diese Erläuterungen müssen eindeutig und leicht verständlich sein.
(4)
Eine Ratingagentur legt regelmäßig Informationen über alle strukturierten Finanzprodukte offen, die ihnen für eine Erstkontrolle oder Vorabbewertung vorgelegt wurden. Diese Offenlegung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.
Eine Ratingagentur legt generell ihre Registrierung gemäß dieser Verordnung und die folgenden Informationen offen:
1.
alle aktuellen und potenziellen Interessenkonflikte im Sinne von Abschnitt B Nummer 1;
2.
ein Verzeichnis ihrer Nebendienstleistungen;
3.
die Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen;
4.
die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung ihrer Mitarbeiter;
5.
die Methoden und Erläuterungen der bei ihren Ratingtätigkeiten angewandten Modellen und grundlegenden Ratingannahmen wie mathematische Annahmen und Korrelationsannahmen sowie deren wesentliche Änderungen;
6.
jede grundlegende Änderung ihrer Systeme, Ressourcen oder Verfahren und
7.
gegebenenfalls ihren Verhaltenskodex.
Eine Ratingagentur legt regelmäßig die folgenden Informationen offen:
1.
alle sechs Monate Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind, und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben;
2.
jährlich folgende Informationen:
a) eine Liste der 20 größten Kunden der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach den mit ihnen erzielten Umsatzerlösen, und
b) eine Liste all der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5 -fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte.
Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Kunde“ ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat.
Eine Ratingagentur legt jährlich die folgenden Informationen offen:
1.
15. Dezember 2004
ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
2.
eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, durch den die Qualität der Ratingtätigkeiten sichergestellt werden soll;
3.
Statistiken über die Zuweisung von Personal zu den Aufgaben neue Ratings, Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung;
4.
eine Beschreibung ihrer Archivierungspolitik;
5.
das Ergebnis der jährlichen internen Überprüfung ihrer unabhängigen Compliance-Funktion;
6.
eine Beschreibung der Geschäftsführung und der Rotationspolitik für Ratinganalysten;
7.
Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, aufgeschlüsselt nach Honoraren für Rating- und für Nicht-Ratingtätigkeiten, wobei diese ausführlich zu beschreiben sind, und
8.
25. Juli 1978
ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
21. April 2004
ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
1.
Vollständiger Name der Ratingagentur, Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes in der Gemeinschaft
2.
Name und Kontaktdaten einer Ansprechperson und des Compliance-Beauftragten
3.
Rechtsstellung
4.
Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt
5.
Eigentumsstruktur
6.
Organisationsstruktur und Unternehmensverfassung
7.
Finanzielle Ressourcen für die Durchführung von Ratingtätigkeiten
8.
Personalausstattung der Ratingagentur und Fachkenntnisse des Personals
9.
Informationen zu Tochtergesellschaften der Ratingagentur
10.
Beschreibung der Verfahren und Methoden zur Abgabe und Überprüfung von Ratings
11.
Strategien und Verfahren zur Erkennung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten
12.
Informationen über die Ratinganalysten
13.
Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelung
14.
Andere Dienstleistungen, die die Ratingagentur zu erbringen beabsichtigt und die keine Ratingtätigkeiten sind
15.
Geschäftsplan, einschließlich Angabe des Ortes, an dem die Haupttätigkeiten ausgeübt werden sollen, des Ortes, an dem Zweigniederlassungen eingerichtet werden sollen, und Erläuterung des geplanten Geschäftstyps
16.
Unterlagen und detaillierte Angaben zur voraussichtlichen Übernahme von Ratings Dritter
17.
Unterlagen und detaillierte Angaben zu geplanten Auslagerungsvereinbarungen einschließlich Angaben zu den Unternehmen, die die ausgelagerten Aufgaben übernehmen.
h) „Ratingkategorie“ ein Symbol, z. B. einen Buchstaben oder eine Zahl, die gegebenenfalls durch nachgestellte Zeichen ergänzt werden, mit dem bei einem Rating das relative Risiko angegeben wird, um die unterschiedlichen Risikoprofile der Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten zum Ausdruck zu bringen;
i) „verbundener Dritter“ den Forderungsverkäufer (Originator), den Arrangeur, den Sponsor, den Forderungsverwalter oder jede andere Partei, die im Auftrag eines bewerteten Unternehmens mit einer Ratingagentur in Verbindung steht, einschließlich jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist;
j) „Kontrolle“ ist das in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
k) „Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente genannten Instrumente;
l) „strukturiertes Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument oder ein anderer Vermögenswert, das bzw. der aus einer in Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Verbriefungstransaktion oder -struktur hervorgeht;
m) „Gruppe von Ratingagenturen“ eine Gruppe von Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, bestehend aus einem Mutter- und dessen Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder aus Unternehmen, die durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind und deren Tätigkeit die Abgabe von Ratings einschließt. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gehören zu einer Gruppe von Ratingagenturen auch Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern;
n) „Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der Ratingagentur tatsächlich führt bzw. führen, sowie das Mitglied oder die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
o) „Ratingtätigkeiten“ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes nicht als Rating betrachtet:
a) Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission;
b) Finanzanalysen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission oder andere allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder auf finanzielle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise „kaufen“, „verkaufen“ oder „halten“; oder
c) Urteile über den Wert eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung.
b) die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlandes Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12;
c) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur oder das Kollegium der zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 (nachstehend „Kollegium“ genannt) kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt;
d) die Ratingagentur stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;
e) es gibt einen objektiven Grund dafür, das Rating in einem Drittland erstellen zu lassen;
f) die Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland ist dort zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;
g) das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden und
h) es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur und der jeweiligen zuständigen Behörde, die für die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland zuständig ist. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass in solchen Kooperationsvereinbarungen mindestens Folgendes festgelegt ist:
(4) Ein gemäß Absatz 3 übernommenes Rating wird als Rating angesehen, das von einer Ratingagentur abgegeben wurde, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
Eine Ratingagentur, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und gemäß dieser Verordnung registriert wurde, darf die Übernahme nicht verwenden, um die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.
(5) Ratingagenturen, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating gemäß Absatz 3 übernommen haben, sind für dieses Rating sowie für die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen uneingeschränkt verantwortlich.
(6) Hat die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 festgestellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist und sind die Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 wirksam, muss die Ratingagentur, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, nicht mehr überprüfen und nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstabe g dieses Artikels genannte Bedingung erfüllt ist.
(3) Die Anträge auf Zertifizierung werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 geprüft. Die Entscheidung über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.
Die Entscheidung über die Zertifizierung wird gemäß Artikel 18 übermittelt und veröffentlicht.
(4) Die Ratingagentur kann auch separat beantragen,
a) im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Bestimmungen gemäß Anhang I Abschnitt A und Artikel 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Bestimmungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;
b) von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Gemeinschaft befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.
Bei der Prüfung dieses Antrags berücksichtigen die zuständigen Behörden die Größe der antragstellenden Ratingagentur im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die zuständige Behörde der Ratingagentur eine solche Befreiung gewähren.
(5) Die Entscheidungen über Befreiungen gemäß Absatz 4 unterliegen den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 7 Unterabsatz 2 des genannten Artikels. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin zu keiner Einigung über eine Befreiung einer Ratingagentur, trifft der Fazilitator eine vollständig begründete Entscheidung.
Für die Zwecke einer Zertifizierung, einschließlich der Bewilligung von Befreiungen, und der Aufsicht übernimmt der Fazilitator gegebenenfalls die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(6) Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden.
Der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes kann als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:
a) die Ratingagenturen in dem Drittland müssen zugelassen oder registriert werden und unterliegen laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung,
b) die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I entsprechen, und
c) das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden.
Die Kommission präzisiert die Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c weiter oder ändert diese, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(7) Der Fazilitator schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, dessen Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens:
a) einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den betreffenden zuständigen Behörden und
b) Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.
Der CESR koordiniert die Entwicklung der Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden.
(8) Die Artikel 20, 24 und 25 gelten für zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings entsprechend.
b) sie überprüft die betroffenen Ratings so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dieser Änderung, und stellt sie in der Zwischenzeit unter Beobachtung und
c) sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Zusammenwirken der Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.
(5) Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR einen vollständig begründeten Entwurf einer Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung und fügt dieser die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.
(6) Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 gibt der CESR gegenüber den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen eine Empfehlung ab. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidung.
(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erlässt die vollständig begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidung innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR. Weicht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von der Empfehlung des CESR ab, so begründet sie ihre Entscheidung umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung des Entwurfs der Entscheidung gemäß Absatz 5.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.
(5) Innerhalb von 60 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 2 und im Falle des Absatzes 2 spätestens innerhalb von 90 Werktagen nach dieser Mitteilung übermittelt der Fazilitator dem CESR die umfassend begründete Einzelentwürfe der Registrierungs- bzw. Ablehnungsentscheidungen und fügt diesen die ausführliche Erläuterung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 bei.
(6) Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 5 legt der CESR den Mitgliedern des zuständigen Kollegiums eine Empfehlung zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen durch die Ratingagenturen der Gruppe vor. Nach Eingang der Empfehlung des CESR überprüfen die Mitglieder des Kollegiums den Entwurf der Entscheidungen.
(7) Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten erlassen innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Empfehlung des CESR umfassend begründete Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen. Weichen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten von der Empfehlung des CESR ab, so begründen sie ihre Entscheidungen umfassend. Gibt der CESR keine Empfehlung ab, so erlassen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten ihre Entscheidungen innerhalb von 30 Werktagen nach Übermittlung der Entwürfe der Entscheidungen an den CESR gemäß Absatz 5.
Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin nicht zu einer Einigung über die Registrierung einzelner Ratingagenturen, so erlässt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieser Ratingagentur eine umfassend begründete Ablehnungsentscheidung, in der die zuständigen Behörden, die abweichende Standpunkte vertreten, genannt und ihre Stellungnahmen dargelegt werden.
(3) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen von Absatz 1 erfüllt ist, kann sie das zuständige Kollegium auffordern, zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung erfüllt sind. Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.
(4) Die Entscheidung über den Widerruf der Registrierung tritt unmittelbar gemeinschaftsweit in Kraft, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 2.
b) den gemeinsamen Standards, anhand derer geprüft wird, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen;
c) den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d genannten Arten von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Ratingagenturen die Rechtsvorschriften weiterhin einhalten; und
d) den Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss.
(4) Der CESR veröffentlicht jährlich und erstmalig bis zum 7. Dezember 2010 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.
(5) ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 23.
ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2010 eine zuständige Behörde.
(2) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die zuständigen Behörden angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal auszustatten.
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen weder die zuständigen Behörden noch andere Behörden eines Mitgliedstaats Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.
(2) Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung notwendigen Überwachungs- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie üben diese Befugnisse folgendermaßen aus:
a) unmittelbar;
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder
c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden im Einklang mit dem nationalen Recht im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Befugnis,
a) Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu machen oder zu erhalten;
b) von jeder Person Auskünfte zu verlangen und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen;
c) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen und
d) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.
Die zuständigen Behörden dürfen die in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse nur gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben.
(1) Hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) Widerruf der Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 20;
b) Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das gemeinschaftsweit wirksam ist;
c) Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die gemeinschaftsweit wirksam ist;
d) Erlass angemessener Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ratingagenturen auch weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen;
e) öffentliche Bekanntmachung;
f) Verweisung von strafrechtlich zu verfolgenden Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden.
(2) Nach Erlass von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:
a) höchstens zehn Werktage, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden oder
b) höchstens drei Monate, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.
Die zuständigen Behörden können den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.
(3) Bevor die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Maßnahmen nach Absatz 1 ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des Kollegiums. Die Mitglieder des zuständigen Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen werden müssen.
Gelangen die Mitglieder des Kollegiums nicht zu einer Einigung, so ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Empfehlung. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab dem Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.
Gelangen die Mitglieder des Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Unterabsatz 1 nicht zu einer Einigung darüber, ob Maßnahmen nach Absatz 1 zu ergreifen sind, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung.
Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 20.
(1) Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings in ihrem Hoheitsgebiet verwendet werden, gegen die in dieser Verordnung genannten Verpflichtungen verstößt, so kann sie die folgenden Maßnahmen ergreifen:
a) alle in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Aufsichtsmaßnahmen;
b) Maßnahmen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und, wenn sie solche Maßnahmen ergreift, Prüfung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereits ergriffenen oder erwogenen Maßnahmen;
c) Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke durch in Artikel 4 Absatz 1 genannte Institute, deren Sitz sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet, vorbehaltlich der Übergangsfrist nach Artikel 24 Absatz 2;
d) Ersuchen an das zuständige Kollegium um Prüfung, ob die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Bevor die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c ergreift, unterrichtet sie den Fazilitator und konsultiert die Mitglieder des zuständigen Kollegiums. Die Mitglieder des Kollegiums bemühen sich im Rahmen ihrer Befugnisse darum, eine Einigung darüber zu erzielen, ob Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ergriffen werden müssen. Bei Uneinigkeit ersucht der Fazilitator auf Ersuchen eines Mitglieds des Kollegiums oder von sich aus den CESR um eine Stellungnahme. Der CESR gibt innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang des Ersuchens seine Empfehlung ab.
(3) Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums innerhalb von 15 Werktagen nach Unterrichtung des Fazilitators gemäß Absatz 2 nicht zu einer Einigung, kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Entscheidung treffen. Abweichungen der Entscheidung von den Stellungnahmen der anderen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls von der Empfehlung des CESR sind umfassend zu begründen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet den Fazilitator und den CESR unverzüglich von ihrer Entscheidung.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 20.
(2) Erhält eine zuständige Behörde einen Antrag einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Durchführung von Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort, leitet sie einen der folgenden Schritte ein:
a) sie nimmt die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vor;
b) sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, an der Ermittlung oder Nachforschung vor Ort teilzunehmen;
c) sie gestattet der zuständigen Behörde, die den Antrag gestellt hat, die Ermittlung oder Nachforschung vor Ort selbst vorzunehmen;
d) sie gestattet Rechnungsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Ermittlungen oder Nachforschungen vor Ort;
e) sie teilt sich mit den anderen zuständigen Behörden bestimmte mit der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeiten zusammenhängende Aufgaben.
(1) Innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang eines Antrags auf Registrierung gemäß Artikel 15 richtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der gemäß Artikel 15 Absatz 2 bevollmächtigen Ratingagentur ein Kollegium der zuständigen Behörden ein, um die Durchführung der in den Artikeln 4, 5, 6, 16, 17, 20, 24, 25 und 28 genannten Aufgaben zu erleichtern.
(2) Das Kollegium setzt sich im Falle einer einzigen Ratingagentur aus der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden zusammen, und im Falle einer Gruppe von Ratingagenturen aus den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden.
(3) Eine andere zuständige Behörde als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann jederzeit beschließen, Mitglied des Kollegiums zu werden, sofern
a) eine Zweigniederlassung, die Teil der Ratingagentur oder eines der Unternehmen der Gruppe von Ratingagenturen ist, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs niedergelassen ist oder
b) die Verwendung der von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke weit verbreitet ist oder sich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs in erheblicher Weise auswirkt oder auswirken könnte.
(4) Die zuständigen Behörden, die keine Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 3 sind und in deren Zuständigkeitsbereichen die von der betreffenden Ratingagentur oder der betreffenden Gruppe von Ratingagenturen abgegebenen Ratings verwendet werden, können an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen.
(5) Innerhalb von 15 Werktagen nach Einrichtung des Kollegiums wählen seine Mitglieder einen Fazilitator; bei Uneinigkeit konsultieren sie den CESR. Für diesen Zweck werden mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:
a) die Beziehung zwischen der zuständigen Behörde und der Ratingagentur oder der Gruppe von Ratingagenturen;
b) der Umfang, in dem Ratings in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden,
c) der Ort in der Gemeinschaft, an dem die Ratingagentur oder die Gruppe von Ratingagenturen den größten Teil ihrer Ratingtätigkeiten ausübt oder auszuüben beabsichtigt, und
d) Verwaltungsvereinfachung, Optimierung der Lastenverteilung und angemessene Arbeitsaufteilung.
Die Mitglieder des Kollegiums überprüfen die Auswahl des Fazilitators mindestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass der ausgewählte Fazilitator unter Zugrundelegung der in Unterabsatz 1 genannten Kriterien weiterhin die am besten geeignete Person ist.
(6) Der Fazilitator führt den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums, koordiniert die Arbeit des Kollegiums und gewährleistet einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums.
(7) Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden innerhalb des Kollegiums legt der Fazilitator innerhalb von zehn Werktagen ab seiner Wahl schriftliche Koordinierungsvereinbarungen für die Arbeit im Kollegium zu den folgenden Punkten fest:
a) Informationen, die zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können;
b) Entscheidungsprozess zwischen den zuständigen Behörden unbeschadet der Artikel 16, 17 und 20;
c) Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden zu konsultieren haben;
d) Fälle, in denen die zuständigen Behörden den in Artikel 31 genannten Vermittlungsmechanismus anwenden müssen und
e) Fälle, in denen die zuständigen Behörden Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 30 delegieren können.
(8) Bei Uneinigkeit über die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 7 kann jedes Mitglied des Kollegiums den CESR mit der Angelegenheit befassen. Der Fazilitator berücksichtigt in gebührendem Maße die Empfehlung des CESR zu den schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen, bevor er ihren endgültigen Text billigt. Die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen sind in einem Dokument zusammengefasst, das eine umfassende Begründung aller wesentlichen Abweichungen von der Empfehlung des CESR enthält. Der Fazilitator leitet die schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen an die Mitglieder des Kollegiums und den CESR weiter.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert.
(1) Der CESR führt einen Vermittlungsmechanismus ein, um den betreffenden zuständigen Behörden bei der Ermittlung eines gemeinsamen Standpunkts behilflich zu sein.
(2) Können sich die zuständigen Behörden in Bezug auf eine Prüfung oder eine Maßnahme im Rahmen dieser Verordnung nicht einigen, so verweisen sie den Fall zur Vermittlung an den CESR. Die betreffenden zuständigen Behörden tragen der Empfehlung des CESR gebührend Rechnung; weichen sie von der Empfehlung des CESR ab, so müssen sie dies umfassend begründen.
(1) Alle Personen, die beim CESR, bei der zuständigen Behörde oder der Behörde oder Person, an die die zuständige Behörde Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der zuständigen Behörde tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.
(2) Alle zwischen dem CESR und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden untereinander im Rahmen dieser Verordnung ausgetauschten Informationen sind als vertraulich zu betrachten, es sein denn, der CESR oder die betreffende zuständige Behörde erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offen gelegt werden können oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.