Artikel 11 Allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL II ABGABE VON RATINGS
Artikel 11 Allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben
Rückverweise
(1) Eine Ratingagentur unterrichtet die Öffentlichkeit in vollem Umfang über die in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Punkte und aktualisiert diese Angaben unverzüglich.
(2) Eine Ratingagentur stellt in einem vom CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit der Änderung von Ratings und früher abgegebenen Ratings sowie über deren Änderungen zur Verfügung. Eine Ratingagentur stellt diesem Datenspeicher wie vom CESR festgelegt in standardisierter Form Informationen zur Verfügung. Der CESR macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.
(3) Eine Ratingagentur macht der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und dem CESR einmal jährlich die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gibt diese Angaben an die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiter.
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