Artikel 26 Pflicht zur Zusammenarbeit — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL III BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT
KAPITEL III Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 26 Pflicht zur Zusammenarbeit
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich ist; dies gilt auch für Fälle, in denen das den Ermittlungen unterliegende Verhalten keinen Verstoß gegen eine geltende Rechtsvorschrift in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.
(2) Die zuständigen Behörden arbeiten auch eng mit den Behörden zusammen, die für die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.
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