Artikel 19 Registrierungs- und Aufsichtsgebühren — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL III BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT
KAPITEL I Registrierungsverfahren
Artikel 19 Registrierungs- und Aufsichtsgebühren
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Ratingagentur eine Registrierungsgebühr und/oder eine Aufsichtsgebühr in Rechnung stellen. Die Registrierungsgebühr und/oder die Aufsichtsgebühr stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entstanden sind.
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