Artikel 35 Offenlegung von Informationen aus Drittländern — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL III BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT
KAPITEL IV Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 35 Offenlegung von Informationen aus Drittländern
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
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