Artikel 9 Auslagerungen — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL II ABGABE VON RATINGS
Artikel 9 Auslagerungen
Rückverweise
Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.
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