Artikel 22 Zuständige Behörden — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL III BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT
KAPITEL II CESR und zuständige Behörden
Artikel 22 Zuständige Behörden
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2010 eine zuständige Behörde.
(2) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die zuständigen Behörden angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal auszustatten.
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