Artikel 30 Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL III BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT
KAPITEL III Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 30 Delegierung von Aufgaben zwischen den zuständigen Behörden
Rückverweise
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats jede ihrer Aufgaben übertragen, sofern diese Behörde damit einverstanden ist. Die Delegierung von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der zuständigen Behörde, die die Aufgaben delegiert.
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