Artikel 33 Bekanntgabe von Informationen eines anderen Mitgliedstaats — Ratingagenturen
Gliederung
TITEL III BEAUFSICHTIGUNG DER RATINGTÄTIGKEIT
KAPITEL III Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden
Artikel 33 Bekanntgabe von Informationen eines anderen Mitgliedstaats
Rückverweise
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.
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