Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskräfte (ab 2023)
Vorwort/Präambel
In dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
a) die Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und von ihren Familienangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für ihren dortigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten sowie die diesbezüglichen Rechte dieser Personen;
b) die Bedingungen für die Einreise der unter Buchstabe a genannten Drittstaatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen in andere Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, der ihnen als erster eine Blaue Karte EU erteilt hat, und für ihren dortigen Aufenthalt sowie die Rechte dieser Personen.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 des AEUV ist;
2. „hoch qualifizierte Beschäftigung“ die Beschäftigung einer Person, die
3. „Blaue Karte EU“ einen von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Blaue Karte EU“, der seinen Inhaber berechtigt, sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Richtlinie auszuüben;
4. „erster Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als Erster die Blaue Karte EU erteilt;
5. „zweiter Mitgliedstaat“ jeden anderen als den ersten Mitgliedstaat, in dem der Inhaber einer Blauen Karte EU sein Recht auf Mobilität im Sinne dieser Richtlinie auszuüben gedenkt oder ausübt;
6. „Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG sind;
7. „höhere berufliche Qualifikation“ die Qualifikationen, die durch einen Hochschulabschluss oder durch höhere berufliche Fähigkeiten nachgewiesen werden;
8. „Hochschulabschluss“ ein von einer zuständigen Stelle ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder einen sonstigen von ihr ausgestellten Befähigungsnachweis, das beziehungsweise der den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines diesem gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms — d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen einer von dem Staat ihres Sitzes als Hochschule oder gleichwertige tertiäre Bildungsinstitution anerkannten Bildungseinrichtung — nachweist, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und nach innerstaatlichem Recht mindestens Stufe 6 der ISCED 2011 oder gegebenenfalls Stufe 6 des EQR entsprechen;
(1) Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung gemäß der vorliegenden Richtlinie beantragen oder erhalten haben.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,
a) die um internationalen Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die in einem Mitgliedstaat vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates genießen;
b) die nach dem innerstaatlichen Recht oder den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats um Schutz ersuchen und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist, oder die nach dem innerstaatlichen Recht oder den internationalen Verpflichtungen oder der Praxis eines Mitgliedstaats Schutz genießen;
c) die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/801 beantragen;
d) die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG haben und ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ausüben;
e) deren Einreise in einen Mitgliedstaat Pflichten unterliegt, die sich aus einem internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen, handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausübenden, Personen herleiten, ausgenommen Drittstaatsangehörige, die als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden;
(1) Die Richtlinie berührt keine günstigeren Bestimmungen
a) im Unionsrecht einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, die zwischen der Union oder der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits geschlossen wurden und
b) in bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern.
(2) Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen in Bezug auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 11, Artikel 15 Absatz 4, die Artikel 16 und 17 sowie Artikel 18 Absatz 4 beizubehalten oder einzuführen.
(1) Für die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen gemäß dieser Richtlinie muss der Antragsteller für eine Blaue Karte EU
a) einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in dem betreffenden Mitgliedstaat vorlegen;
b) im Falle nicht reglementierter Berufe die Nachweise über die entsprechenden höheren beruflichen Qualifikationen für die auszuübende Beschäftigung vorlegen;
c) im Falle reglementierter Berufe die Nachweise vorlegen, dass die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des verbindlichen Arbeitsplatzangebots ist, erfüllt sind;
d) ein nach innerstaatlichem Recht gültiges Reisedokument sowie erforderlichenfalls einen Visumantrag, ein gültiges Visum oder gegebenenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt vorlegen;
e) nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz oder keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden oder sich daraus ergebenden Leistungen hat, eine Krankenversicherung abgeschlossen oder, sofern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Bedingungen nach geltendem Recht in Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen für eine hoch qualifizierte Beschäftigung erfüllt sein müssen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 darf das Bruttojahresgehalt, das sich aus dem im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebenen Monatsgehalt oder Jahresgehalt ergibt, nicht unter der zu diesem Zweck von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten und veröffentlichten Gehaltsschwelle liegen.
Die in Unterabsatz 1 genannte Gehaltsschwelle wird von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten festgelegt. Sie entspricht mindestens dem 1,0-Fachen, jedoch nicht mehr als dem 1,6-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat für eine Beschäftigung in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Arbeitskräften aus Drittländern besteht und die zu den Hauptgruppen 1 und 2 der ISCO gehören, eine niedrigere Gehaltsschwelle anwenden, die mindestens 80 % der von diesem Mitgliedstaat nach Absatz 3 festgelegten Gehaltsschwelle beträgt, sofern die niedrigere Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in diesem Mitgliedstaat liegt.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat bei Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung einer Blauen Karte EU einen Hochschulabschluss erworben haben, eine niedrigere Gehaltsschwelle anwenden, die mindestens 80 % der von diesem Mitgliedstaat nach Absatz 3 festgelegten Gehaltsschwelle beträgt, sofern die niedrigere Gehaltsschwelle nichtunter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegt.
Wenn eine während des Zeitraums von drei Jahren erteilte Blaue Karte EU verlängert wird, gilt weiter die in Unterabsatz 1 genannte Gehaltsschwelle, sofern
a) der erste Zeitraum von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist oder
b) seit Erteilung der ersten Blauen Karte EU weniger als 24 Monate vergangen sind.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Blaue Karte EU einen Drittstaatsangehörigen betrifft, der Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels ist, der von demselben Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausgestellt wurde, verzichtet dieser Mitgliedstaat darauf,
a) von dem Antragsteller die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstaben b oder c zu verlangen, sofern die einschlägige höhere berufliche Qualifikation bereits im Rahmen der Beantragung des nationalen Aufenthaltstitels geprüft wurde;
b) von dem Antragsteller die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels zu verlangen, es sei denn, der Antrag wird im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels eingereicht; in diesem Fall gilt Artikel 15 entsprechend; und
c) Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a anzuwenden, es sei denn, der Antrag wird im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels eingereicht; in diesem Fall gilt Artikel 15 entsprechend.
(7) Die Mitgliedstaaten können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorschreiben, dass er seine Anschrift in ihrem Hoheitsgebiet angibt.
Wird im Recht eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Antragstellung die Angabe einer Anschrift verlangt, und der betreffende Drittstaatsangehörige kennt seine künftige Anschrift noch nicht, akzeptieren die Mitgliedstaaten auch die Angabe einer vorübergehenden Anschrift. In einem solchen Fall gibt der Drittstaatsangehörige seine ständige Anschrift spätestens an, wenn die Blaue Karte EU gemäß Artikel 9 ausgestellt wird.
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen.
(1) Ein Mitgliedstaat lehnt einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab, wenn
a) Artikel 5 nicht eingehalten wird;
b) die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden;
c) der betreffende Drittstaatsangehörige als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit betrachtet wird oder
d) das Unternehmen des Arbeitgebers hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern.
(2) Ein Mitgliedstaat kann einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ablehnen,
a) wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach Prüfung der Arbeitsmarktsituation, wenn beispielsweise eine hohe Arbeitslosigkeit besteht, zu dem Schluss gelangen, dass die betreffende freie Stelle mit Arbeitskräften des eigenen Staates oder der Union besetzt werden kann oder mit Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und dessen regulärem Arbeitsmarkt nach Unionsrecht oder innerstaatlichem Recht bereits angehören, oder mit in der EU langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in diesen Mitgliedstaat begeben wollen;
b) wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechten oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
(1) Ein Mitgliedstaat entzieht eine Blaue Karte EU oder verweigert deren Verlängerung, wenn
a) die Blaue Karte EU beziehungsweise die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde(n);
b) der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz eines gültigen Arbeitsvertrags für eine hoch qualifizierte Beschäftigung ist;
c) der betreffende Drittstaatsangehörige nicht mehr im Besitz der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Qualifikationen ist oder
d) das Gehalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht mehr die festgelegte Gehaltsschwelle nach Artikel 5 Absätze 3, 4 oder 5 erreicht.
(2) Ein Mitgliedstaat kann eine Blaue Karte EU entziehen oder deren Verlängerung verweigern:
a) aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit;
b) gegebenenfalls wenn der Arbeitgeber seinen rechtlichen Pflichten im Bereich von Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen ist;
c) wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen zu bestreiten, ohne die Leistungen des Sozialhilfesystems dieses Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen.;
(1) Wenn ein Drittstaatsangehöriger die in Artikel 5 aufgeführten Kriterien erfüllt und kein Grund für eine Ablehnung gemäß Artikel 7 besteht, wird ihm eine Blaue Karte EU erteilt.
Wenn ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel nur auf seinem Hoheitsgebiet ausstellt und der Drittstaatsangehörige sämtliche in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt der betreffende Mitgliedstaat ihm das erforderliche Visum, um eine Blaue Karte EU zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen eine Standard-Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU fest, die mindestens 24 Monate beträgt. Liegt die Dauer des Arbeitsvertrags des Inhabers der Blauen Karte EU unter dieser Dauer, so ist die Blaue Karte EU mindestens für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate, höchstens jedoch für die in Satz 1 angegebene Standard-Gültigkeitsdauer gültig. Ist die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments des Inhabers der Blauen Karte EU jedoch kürzer als der in den Sätzen 1 oder 2 angegebene Zeitraum, so ist die Blaue Karte EU mindestens für die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig.
(3) Die Blaue Karte EU wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats unter Verwendung des einheitlichen Formats nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt. Gemäß Buchstabe a Nummer 12 des Anhangs jener Verordnung können die Mitgliedstaaten auf der Blauen Karte EU angeben, welche Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten tragen auf dem Aufenthaltstitel im Feld „Art des Titels“„Blaue Karte EU“ ein.
Weitere Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Inhabers der Blauen Karte EU können von den Mitgliedstaaten in Papierform gemacht oder gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und deren Anhang Buchstabe a Nummer 16 elektronisch gespeichert werden.
(4) Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem er internationalen Schutz gewährt hat, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt er auf der für diesen Drittstaatsangehörigen ausgestellten Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen“„Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt“ ein. Wenn dieser Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU den internationalen Schutz entzieht, stellt er ihm gegebenenfalls eine neue Blaue Karte EU ohne diese Anmerkung aus.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genießt, eine Blaue Karte EU ausstellt, trägt er auf der für diesen Drittstaatsangehörigen ausgestellten Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen“„Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt“ ein.
Bevor der Mitgliedstaat diese Eintragung vornimmt, setzt er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat von seiner Absicht der Ausstellung der Blauen Karte EU in Kenntnis und ersucht ihn um Bestätigung, dass der Inhaber der Blauen Karte EU immer noch internationalen Schutz genießt. Der in der Anmerkung zu nennende Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens. Wurde der internationale Schutz durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, so trägt der Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU ausstellt, die Anmerkung nicht ein.
Ist die Verantwortung für den internationalen Schutz des Inhabers der Blauen Karte EU nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Instrumente oder des innerstaatlichen Rechts auf den Mitgliedstaat, der die Blaue Karte EU gemäß Unterabsatz 1 ausgestellt hat, übergegangen, so ändert dieser Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach diesem Übergang die Anmerkung entsprechend.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten in Berufen, die in Anhang I nicht aufgeführt sind, ausstellt, trägt er auf dieser Blauen Karte EU im Feld „Anmerkungen“„[In Anhang I nicht aufgeführter Beruf]“ ein.
(7) Während der Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr Inhaber berechtigt,
a) einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten und
b) die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch zu nehmen.
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU von dem Drittstaatsangehörigen oder von seinem Arbeitgeber zu stellen ist. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge von dem einen oder dem anderen gestellt werden.
(2) Ein Antrag für eine Blaue Karte EU wird bearbeitet und geprüft, wenn sich der betreffende Drittstaatsangehörige entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in das er zugelassen werden möchte, aufhält, oder wenn er sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf eine Blaue Karte EU eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, der aber seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat.
(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und teilen dem Antragsteller das gemäß den einschlägigen Verfahren des Rechts dieses Mitgliedstaats schriftlich mit. Diese Entscheidung und die Mitteilung erfolgen möglichst bald, spätestens aber 90 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags.
Wenn der Arbeitgeber gemäß Artikel 13 anerkannt wurde, erfolgen die Entscheidung über den Antrag auf eine Blaue Karte EU und die Mitteilung möglichst bald, spätestens aber 30 Tage nach dem Tag, an dem der vollständige Antrag eingereicht wurde.
(2) Sind die vorgelegten Unterlagen oder die bereitgestellten Informationen zur Begründung des Antrags unzureichend oder unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Bereitstellung oder Vorlage fest. Die in Absatz 1 genannte Frist läuft erst, wenn die Behörden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen erhalten haben. Werden die verlangten zusätzlichen Unterlagen oder Informationen nicht fristgerecht eingereicht, so kann der Antrag abgelehnt werden.
(3) Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, eine Blaue Karte EU entzogen oder nicht verlängert wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren des einschlägigen innerstaatlichen Rechts schriftlich mitgeteilt. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung, die zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, und die Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs genannt. Die Mitgliedstaaten sehen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß ihrem innerstaatlichen Recht vor.
(4) Jeder Antragsteller kann vor Ablauf seiner Blauen Karte EU einen Verlängerungsantrag stellen. Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung eines Verlängerungsantrags eine Frist von höchstens 90 Tagen vor Ablauf der Blauen Karte EU vorsehen.
(5) Wenn die Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU während des Verlängerungsverfahrens abläuft, erlauben die Mitgliedstaaten dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten als wäre er Inhaber einer Blauen Karte EU, bis die zuständigen Behörden den Antrag auf Verlängerung beschieden haben.
(6)
Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung von Anträgen gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Höhe der von einem Mitgliedstaat für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren darf nicht unverhältnismäßig oder übermäßig hoch sein.
Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, verlangen sie von Personen, die eine Blaue Karte EU beantragen, keine höheren Gebühren als von Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen.
(1) Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung der Verfahren für die Erlangung einer Blauen Karte EU Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer Verwaltungspraxis einführen.
Führt ein Mitgliedstaat solche Anerkennungsverfahren ein, so stellt er den betreffenden Arbeitgebern klare und transparente Informationen u. a. über die Anerkennungsbedingungen und -kriterien, die Gültigkeitsdauer der Anerkennung und die Folgen der Nichteinhaltung der Bedingungen für die Anerkennung einschließlich eines etwaigen Entzugs oder einer etwaigen Nichtverlängerung der Anerkennung sowie etwaiger geltender Sanktionen zur Verfügung.
Die Anerkennungsverfahren dürfen keine unverhältnismäßigen oder übermäßigen Verwaltungslasten oder -kosten für die Arbeitgeber, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit sich bringen.
(2) Das vereinfachte Verfahren erstreckt sich auch auf die Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2. Die Antragsteller sind von der Pflicht zur Vorlage oder Übermittlung eines oder mehrerer der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b oder e oder Artikel 5 Absatz 7 genannten Nachweise befreit.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Anerkennung eines Arbeitgebers gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn gegen den Arbeitgeber aus folgenden Gründen eine Sanktion verhängt wurde:
a) Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß der Richtlinie 2009/52/EG
b) nicht angemeldete Beschäftigung oder illegale Beschäftigung nach innerstaatlichem Recht oder
c) Nichterfüllung seiner rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit Sozialversicherung, Steuern, Arbeitnehmerrechte oder Arbeitsbedingungen.
Bei jeder Entscheidung, einen Arbeitgeber nicht anzuerkennen, wird den besonderen Umständen des Falls, einschließlich der seit Verhängung der Sanktionen verstrichenen Zeit, Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, Sanktionen vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung des etwaigen Missbrauchs dieser Richtlinie vor. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung, die Bewertung und gegebenenfalls Kontrollen gemäß dem innerstaatlichen Recht oder den innerstaatlichen Verwaltungsgepflogenheiten.
(1) Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen Zugang zu hoch qualifizierter Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(2) Während der ersten zwölf Monate der rechtmäßigen Beschäftigung der betreffenden Person als Inhaber einer Blauen Karte EU können die Mitgliedstaaten vorsehen,
a) dass ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirken kann, den zuständigen Behörden in diesem Mitgliedstaat gemäß den Verfahren nach innerstaatlichem Recht zu melden ist und
b) dass ein Wechsel des Arbeitgebers einer Prüfung der Arbeitsmarktsituation unterliegt, wenn dieser Mitgliedstaat eine solche Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a durchführt.
Das Recht des Inhabers einer Blauen Karte EU, seine Beschäftigung zu wechseln, kann für höchstens 30 Tage ausgesetzt werden, während der betreffende Mitgliedstaat prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind und dass die betreffende Stelle nicht mit einer Person im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a besetzt werden kann. Der betreffende Mitgliedstaat kann binnen dieser 30 Tage den Wechsel der Beschäftigung ablehnen.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Zwölfmonatsfrist können die Mitgliedstaaten lediglich verlangen, dass ein Wechsel des Arbeitgebers oder eine Änderung, die sich auf die Erfüllung der Zulassungskriterien nach Artikel 5 auswirkt, gemäß den Verfahren nach innerstaatlichem Recht gemeldet wird. Durch diese Anforderung darf das Recht des Inhabers der Blauen Karte EU auf Aufnahme und Ausübung der neuen Beschäftigung nicht ausgesetzt werden.
(4) Während der Zeit einer Arbeitslosigkeit darf der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß diesem Artikel eine Beschäftigung suchen und aufnehmen. Der Inhaber einer Blauen Karte EU meldet den zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren den Beginn sowie gegebenenfalls das Ende der der Zeit der Arbeitslosigkeit.
(5) Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU gestatten, parallel zu ihrer hoch qualifizierten Beschäftigung unter den im innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beschränkung des Umfangs der erlaubten selbstständigen Erwerbstätigkeit bleibt davon unberührt.
Eine solche selbstständige Erwerbstätigkeit muss der Hauptbeschäftigung der betreffenden Person als Inhaber einer Blauen Karte EU untergeordnet sein.
(6) Wenn die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, garantieren sie den Inhabern einer Blauen Karte EU den Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit unter keinen ungünstigeren Bedingungen als den Bedingungen der jeweiligen innerstaatlichen Regelungen.
(7) Unbeschadet der Zulassungskriterien nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU gestatten, neben ihrer Hauptbeschäftigung als Inhaber einer Blauen Karte EU unter den nach innerstaatlichem Recht festgelegten Bedingungen einer beruflichen Nebentätigkeit nachzugehen.
(8) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht oder dem Unionsrecht Beschränkungen des Zugangs zu einer Erwerbstätigkeit beibehalten, wenn diese Erwerbstätigkeit mit der zumindest gelegentlichen Ausübung hoheitlicher Befugnisse und der Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates einhergeht oder eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats, Unionsbürgern oder EWR-Bürgern vorbehalten ist.
(9) Dieser Artikel berührt nicht den Grundsatz der Präferenz für Unionsbürger nach Maßgabe der einschlägigen Beitrittsakte.
(1) Auf folgenden Gebieten genießen Inhaber einer Blauen Karte EU die gleiche Behandlung wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausstellt:
a) Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters, und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage, sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b) Vereinigungsfreiheit sowie Zugehörigkeit zu und Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unbeschadet der innerstaatlichen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;
c) allgemeine und berufliche Bildung;
d) Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Verfahren;
e) Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und
f) Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, einschließlich der Verfahren zur Erlangung von Wohnraum sowie der Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter.
(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstigen Beihilfen und Darlehen für den Sekundär- und Hochschulbereich und für Berufsbildung beschränken. Der Zugang zur Hochschul- oder Fachhochschulbildung kann entsprechend dem innerstaatlichen Recht Sonderbedingungen unterliegen.
(1) Die Richtlinie 2003/86/EG gilt vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des vorliegenden Artikels.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht davon abhängig gemacht, ob der Inhaber einer Blauen Karte EU begründete Aussicht auf die Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder einen Aufenthaltstitel von mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer hat oder ob er eine Mindestaufenthaltsdauer nachweisen kann.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationsvoraussetzungen und -maßnahmen nur zur Anwendung gelangen, nachdem den betroffenen Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfolgen die Entscheidungen und die Mitteilungen über die Anträge von Familienangehörigen gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag auf eine Blaue Karte EU, sofern die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind und die vollständigen Anträge gleichzeitig eingereicht werden. Wenn die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nach der Ausstellung der Blauen Karte EU nachreisen und die Bedingungen für eine Familienzusammenführung erfüllt sind, wird die Entscheidung möglichst bald, spätestens jedoch 90 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags getroffen und mitgeteilt. Artikel 11 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie gilt entsprechend.
(5) Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG haben die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen die gleiche Gültigkeitsdauer wie die Blaue Karte EU, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente derjenigen ihrer Aufenthaltstitel entspricht.
(6) Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG wenden die Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang von Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt an. Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie und unbeschadet der Einschränkungen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie erhalten Familienangehörige gemäß den geltenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Zugang zu jeder Beschäftigung und selbstständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(7) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG werden zur Berechnung der Dauer des Aufenthalts, die für den Erwerb eines eigenen Aufenthaltstitels erforderlich ist, die Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumuliert. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Einreichung des betreffenden Antrags ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf einen eigenen Aufenthaltstitel eingereicht wird, unmittelbar vorangehen muss.
(1) Die Richtlinie 2003/109/EG gilt vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des vorliegenden Artikels.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG kann ein Inhaber einer Blauen Karte EU, der von der Möglichkeit nach Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern der Inhaber einer Blauen Karte EU folgende Aufenthaltszeiten akkumuliert hat:
a) die Anzahl der nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG erforderlichen Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als Inhaber der Blauen Karte EU, einer nationalen Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Beschäftigung, eines Aufenthaltstitels als Forscher oder gegebenenfalls als Student gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG oder als Person, die internationalen Schutz genießt, und
b) zwei Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigten eingereicht wird, unmittelbar vor der Einreichung eines entsprechenden Antrags.
(3) Bei der Berechnung der Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Union nach Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels unterbrechen etwaige Zeiträume, in denen sich der Antragsteller nicht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgehalten hat, abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG die Dauer des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Union nicht, wenn sie kürzer als zwölf aufeinander folgende Monate sind und insgesamt 18 Monate während der genannten Dauer nicht überschreiten.
(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG verlängern die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Anmerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter gewährt wurde, sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Union aufhalten können, auf 24 aufeinander folgende Monate.
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Inhabern einer Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, einen Aufenthaltstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen auf dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltstitel im Feld „Anmerkungen“„Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ ein.
(1) Wenn ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einreist und sich dort für eine Dauer von 90 Tagen während eines Zeitraums von 180 Tagen zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit aufhält, so verlangt der zweite Mitgliedstaat außer der Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit.
(2) Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer gültigen Blauen Karte EU ist, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, ist berechtigt, mit der Blauen Karte EU und einem gültigen Reisedokument zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit in einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage während eines Zeitraums von 180 Tagen aufzuhalten. Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU eine Binnengrenze zu einem zweiten Mitgliedstaat überschreitet, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, kann der zweite Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, vom Inhaber der Blauen Karte EU einen Nachweis für den geschäftlichen Zweck des Aufenthalts verlangen. Der zweite Mitgliedstaat verlangt außer der Blauen Karte EU keine weitere Genehmigung für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit.
(1) Nach zwölf Monaten rechtmäßigem Aufenthalt im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU ist der betreffende Drittstaatsangehörige berechtigt, mit der Blauen Karte EU und einem gültigen Reisedokument gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in einen zweiten Mitgliedstaat einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten.
(2) Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, zum Zweck der langfristigen Mobilität eine Binnengrenze zu einem zweiten Mitgliedstaat überschreitet, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, kann der zweite Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, vom Inhaber der Blauen Karte EU die Vorlage der gültigen, vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Blauen Karte EU und eines Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in diesem zweiten Mitgliedstaat verlangen
(3) So bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einreise des Inhabers der Blauen Karte EU in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats, ist bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Blaue Karte EU zu beantragen. Diesem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die in Absatz 4 genannten Bedingungen für den zweiten Mitgliedstaat erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob Anträge vom Drittstaatsangehörigen oder vom Arbeitgeber zu stellen sind. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge von dem einen oder dem anderen gestellt werden.
Dem Inhaber der Blauen Karte EU wird spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags gestattet, im zweiten Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen.
Der Antrag kann an die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats gerichtet werden, während sich der Inhaber der Blauen Karte EU noch im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats aufhält.
(4) Für die Zwecke der Antragstellung gemäß Absatz 3 legt der Antragsteller Folgendes vor:
a) die gültige vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU,
b) einen gültigen Arbeitsvertrag oder, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine hoch qualifizierte Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten im zweiten Mitgliedstaat,
c) im Falle reglementierter Berufe die Nachweise dafür, dass die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des verbindlichen Arbeitsplatzangebots ist, erfüllt sind,
d) ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument und
e) einen Nachweis für die Erreichung der vom zweiten Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absätze 4 oder 5 festgelegten Gehaltsschwelle.
Im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe c genießt der Inhaber einer Blauen Karte EU zum Zweck der Beantragung einer Blauen Karte EU in dem zweiten Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Unionsrecht und innerstaatlichen Recht bei der Anerkennung beruflicher Qualifikationen die gleiche Behandlung wie Unionsbürger.
Im Falle nicht reglementierter Berufe kann, wenn der erste Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU aufgrund höherer beruflicher Fähigkeiten für einen in Anhang I nicht aufgeführten Beruf ausgestellt hat, vom Antragsteller die Vorlage der Nachweise über die höheren beruflichen Qualifikationen für die auszuübende Beschäftigung nach Recht des zweiten Mitgliedstaats verlangt werden.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat kann vom Antragsteller für die Zwecke der Antragstellung gemäß Absatz 3 Folgendes verlangen:
a) im Falle nicht reglementierter Berufe, wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat weniger als zwei Jahre gearbeitet hat, die Vorlage der Nachweise über die höheren beruflichen Qualifikationen für die auszuübende Beschäftigung nach innerstaatlichem Recht,
b) einen Nachweis, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz oder keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, eine Krankenversicherung abgeschlossen oder, sofern nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, beantragt hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
(6) Der zweite Mitgliedstaat lehnt einen Antrag auf eine Blaue Karte EU ab, wenn
a) Absatz 4 nicht eingehalten wird,
b) die vorgelegten Dokumente in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,
c) die betreffende Beschäftigung nicht den Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten gemäß Artikel 5 Absatz 2 entspricht oder
d) der Inhaber der Blauen Karte EU eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
(7) Bei Antragsverfahren für Zwecke der langfristigen Mobilität gelten die Verfahrensgarantien des Artikels 11 Absätze 2 und 3 entsprechend. Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels werden bei jeder Entscheidung, einen Antrag auf langfristige Mobilität abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten.
(8) Der zweite Mitgliedstaat kann einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU aufgrund einer Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nur ablehnen, wenn er derartige Prüfungen durchführt, wenn er selbst der erste Mitgliedstaat ist.
(9) Der zweite Mitgliedstaat trifft eine der beiden folgenden Entscheidungen über einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU,
a) wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels für die Mobilität erfüllt sind, eine Blaue Karte EU auszustellen und dem Drittstaatsangehörigen zu gestatten, sich zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, oder
b) wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels für die Mobilität nicht erfüllt sind, den Antrag abzulehnen und den Antragsteller und seinen Familienangehörigen gemäß den Verfahren des innerstaatlichen Rechts zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen.
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 teilt der zweite Mitgliedstaat seine Entscheidung dem Antragsteller und dem ersten Mitgliedstaat möglichst bald, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags schriftlich mit.
In ordnungsgemäß begründeten, mit der Komplexität des Antrags zusammenhängenden Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat die in Unterabsatz 2 genannte Frist um 30 Tage verlängern. Er setzt den Antragsteller spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags von der Verlängerung in Kenntnis.
In seiner Mitteilung an den ersten Mitgliedstaat präzisiert der zweite Mitgliedstaat alle in Absatz 6 Buchstaben b und d genannten Gründe aus denen der Antrag abgelehnt wurde.
(10) Wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während des Antragsverfahrensabläuft, kann der zweite Mitgliedstaat einen nationalen befristeten Aufenthaltstitel oder eine gleichwertige Genehmigung ausstellen, die es dem Antragsteller erlaubt, sich so lange weiter rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis die zuständigen Behörden den Antrag beschieden haben.
(11) Machen ein Inhaber einer Blauen Karte EU und gegebenenfalls seine Familienangehörigen zum zweiten Mal von der Möglichkeit Gebrauch, nach Maßgabe des vorliegenden Artikels und des Artikels 22 in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen, so gilt ab diesem Zeitpunkt der Mitgliedstaat, den die betroffene Person verlassen möchte, als der „erste Mitgliedstaat“ und der Mitgliedstaat, für den sie einen Aufenthaltstitel beantragt, als der „zweite Mitgliedstaat“. Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann ein Inhaber einer Blauen Karte EU nach sechs Monaten rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer Blauen Karte EU ein zweites Mal in einen anderen Mitgliedstaat umziehen.
(1) Wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 21 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und die Familie des Inhabers einer Blauen Karte EU bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, so sind seine Familienangehörigen berechtigt, den Inhaber der Blauen Karte EU in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin zu folgen.
Die Richtlinie 2003/86/EG und Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie gelten in den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fällen vorbehaltlich der Abweichungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels.
Bestand die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht, so gilt Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie.
(2) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG sind die Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berechtigt, in den zweiten Mitgliedstaat auf der Grundlage der gültigen Aufenthaltstitel, die sie als Familienangehörige eines Inhabers einer Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat erhalten haben, einzureisen und sich dort aufzuhalten.
Werden die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU von einem Mitgliedstaat ausgestellt, der den Schengen-Besitzstand nicht uneingeschränkt anwendet, und begleiten diese Familienangehörigen den Inhaber einer Blauen Karte EU beim Überschreiten einer Binnengrenze der EU, an der die Grenzkontrollen noch nicht aufgehoben wurden, zum Zweck eines Umzugs in einen zweiten Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so kann der zweite Mitgliedstaat von den Familienangehörigen die Vorlage ihrer im ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel als Familienangehörige des Inhabers einer Blauen Karte EU verlangen.
(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/86/EG reichen die betreffenden Familienangehörigen oder reicht der Inhaber einer Blauen Karte EU spätestens einen Monat nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats gemäß dem innerstaatlichen Recht bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Familienangehörige ein.
Läuft der vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel eines Familienangehörigen während des Verfahrens ab oder berechtigt dieser den Inhaber nicht länger, sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats aufzuhalten, so erlaubt der zweite Mitgliedstaat dem Familienangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet, bis die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats den Antrag beschieden haben, sofern erforderlich, durch Erteilung eines nationalen vorübergehenden Aufenthaltstitels oder einer gleichwertigen Genehmigung.
(1) Unbeschadet von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a entzieht der erste Mitgliedstaat einem Inhaber einer Blauen Karte EU, der nach Maßgabe des Artikels 21 in einen anderen Mitgliedstaat zieht, die Blaue Karte EU so lange nicht, bis der zweite Mitgliedstaat den Antrag auf langfristige Mobilität beschieden hat.
(2) Wenn der zweite Mitgliedstaat den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß Artikel 21 Absatz 9 Buchstabe b ablehnt, gestattet der erste Mitgliedstaat dem Inhaber der Blauen Karte EU und gegebenenfalls dessen Familienangehörigen auf Ersuchen des zweiten Mitgliedstaats unverzüglich und ohne Formalitäten die Wiedereinreise. Das gilt auch, wenn die vom ersten Mitgliedstaat ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde.
(3) Der Inhaber einer Blauen Karte EU oder der Arbeitgeber im zweiten Mitgliedstaat können für die Kosten im Zusammenhang mit der in Absatz 2 genannten Wiedereinreise des Inhabers der Blauen Karte EU und seiner Familienangehörigen haftbar gemacht werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können Sanktionen gemäß Artikel 14 gegen einen Arbeitgeber eines Inhabers einer Blauen Karte EU vorsehen, wenn dieser Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass die in diesem Kapitel festgelegten Mobilitätsbedingungen nicht erfüllt werden.
(5) Wenn ein Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU mit der in Artikel 9 Absatz 5 genannten Anmerkung entzieht oder nicht verlängert und die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen beschließt, ersucht er den in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat um Bestätigung, dass die betreffende Person dort weiterhin internationalen Schutz genießt. Der in der Anmerkung genannte Mitgliedstaat antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens.
Genießt der Drittstaatsangehörige in dem in der Anmerkung genannten Mitgliedstaat weiterhin internationalen Schutz, so wird er in diesen Mitgliedstaat abgeschoben; dieser Mitgliedstaat gestattet dieser Person und ihren Familienangehörigen unbeschadet des geltenden Unionsrechts oder innerstaatlichen Rechts und des Grundsatzes der Einheit der Familie unverzüglich und ohne Formalitäten die Wiedereinreise.
Abweichend von Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes hat der Mitgliedstaat, der die Abschiebung verfügt hat, weiterhin das Recht, den betreffenden Drittstaatsangehörigen in ein anderes Land als den Mitgliedstaat, der ihm den internationalen Schutz zuerkannt hat, gemäß seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen abzuschieben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU gegenüber diesem Drittstaatsangehörigen erfüllt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antragstellern für eine Blaue Karte EU die Informationen über die für die Antragstellung erforderlichen Nachweise sowie Informationen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt des in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Drittstaatsangehörigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten sowie der Verfahrensgarantien in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Informationen enthalten Angaben über die Gehaltsschwelle, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 festgelegt wurde, sowie über die anzuwendenden Gebühren.
Diese Informationen umfassen zudem Angaben über:
a) die geschäftlichen Tätigkeiten, die ein Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausüben darf, und
b) die in den Artikeln 21 und 22 genannten Verfahren für die Erteilung einer Blauen Karte EU und von Aufenthaltstiteln für Familienangehörige in einem zweiten Mitgliedstaat.
Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nach Artikel 6 zu erlassen oder von der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, teilt er die Informationen über diesen Beschluss in gleicher Weise mit. Die Informationen über die Prüfung der Arbeitsmarktsituation gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a enthalten gegebenenfalls Angaben zu den betroffenen Branchen, Berufen und Regionen.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, sorgen sie dafür, dass Zugang zu denselben Informationen über die Blaue Karte EU besteht wie über nationale Aufenthaltstitel.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal im Jahr und bei jeder Änderung folgende Informationen:
a) den von ihnen festgelegten Faktor zur Berechnung der jährlichen Gehaltsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 4 oder 5 und die sich daraus ergebenden Nominalbeträge;
b) das Verzeichnis der Berufe, für die eine geringere Gehaltsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 gilt;
c) für die Zwecke von Artikel 20 eine Liste der zulässigen geschäftlichen Tätigkeiten;
d) gegebenenfalls Informationen zu den in Artikel 6 genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften;
e) gegebenenfalls Informationen über die Prüfung der Arbeitsmarktsituation gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a.
Mitgliedstaaten, die Anträge auf Erteilung einer Blauen Karte EU aus Gründen der Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e ablehnen, teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alljährlich die betreffenden Länder und Berufe einschließlich einer entsprechenden Begründung für diese Ablehnung mit.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über mit Drittländern geschlossene Abkommen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe e in Kenntnis.
(1) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23).
18. November 2025
Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, ausgenommen zu ihrem Beruf und zu dem betroffenen Wirtschaftszweig.
Bei Inhabern einer Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen, denen gemäß den Artikeln 21 und 22 der vorliegenden Richtlinie Aufenthaltstitel in einem zweiten Mitgliedstaat erteilt wurden, enthalten die mitgeteilten Informationen auch die Angabe, welches der vorherige Aufenthaltsmitgliedstaat war.
(2) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(1) Die Berufe, bei denen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch eine in einer erforderlichen Anzahl von Jahren erworbene einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden, für die Zwecke des Antrags auf eine Blaue Karte EU den durch Hochschulabschlüsse nachgewiesenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen gleichgestellt werden, sind in Anhang I aufzuführen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 18. November 2026, und anschließend alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre Bewertung des Verzeichnisses der Berufe in Anhang I unter Berücksichtigung des sich ändernden Bedarfs am Arbeitsmarkt. Diese Berichte werden nach Anhörung der nationalen Behörden auf der Grundlage einer öffentlichen Anhörung, an der auch die Sozialpartner teilnehmen, verfasst. Ausgehend von diesen Berichten kann die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung des Anhangs I unterbreiten.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 18. November 2026, und anschließend alle vier Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.
In diesen Berichten werden insbesondere die Auswirkungen der Artikel 5 und 13 und des Kapitels V bewertet. Die Kommission schlägt etwaige Änderungen vor, die sie für erforderlich hält.
Die Kommission bewertet insbesondere die Zweckdienlichkeit der Gehaltsschwelle nach Artikel 5 und der in jenem Artikel vorgesehenen Abweichungen und berücksichtigt dabei unter anderem die Vielfalt der wirtschaftlichen, sektorspezifischen und geografischen Gegebenheiten.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für den Eingang und die Übermittlung der zur Umsetzung der Artikel 18, 20, 21 und 24 erforderlichen Informationen zuständig sind und wirksam zusammenarbeiten.
(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kontaktstellen arbeiten insbesondere bei der für die Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Bestätigungsregelungen mit Akteuren in den Bereichen Bildung, Berufsbildung, Beschäftigung und Jugend sowie in anderen relevanten Politikbereichen wirksam zusammen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Zusammenarbeit beim Austausch der in Absatz 1 genannten Angaben. Die Mitgliedstaaten führen den Informationsaustausch vorzugsweise auf elektronischem Wege durch.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2016/801 erhält folgende Fassung:
„g) die einen Antrag auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne der Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates stellen.
Die Richtlinie 2009/50/EG wird mit Wirkung vom 19. November 2023 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie nach den Entsprechungstabellen in Anhang II.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. November 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Führungskräfte und Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, die über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der dem Antrag auf eine Blaue Karte EU vorausgegangenen sieben Jahren verfügen und in die folgenden Gruppen der ISCO-08-Klassifikation einzuordnen sind:
1. 133 Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie;
2. 25 Akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie.
| Richtlinie 2009/50/EG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 Buchstabe a | Artikel 2 Nummer 1 |
| Artikel 2 Buchstabe b | Artikel 2 Nummer 2 |
| Artikel 2 Buchstabe c | Artikel 2 Nummer 3 |
| Artikel 2 Buchstabe d | Artikel 2 Nummer 4 |
| Artikel 2 Buchstabe e | Artikel 2 Nummer 5 |
| Artikel 2 Buchstabe f | Artikel 2 Nummer 6 |
| Artikel 2 Buchstabe g | Artikel 2 Nummern 7 und 9 |
| Artikel 2 Buchstabe h | Artikel 2 Nummer 8 |
| Artikel 2 Buchstabe i | Artikel 2 Nummer 10 |
| Artikel 2 Buchstabe j | Artikel 2 Nummer 11 |
| — | Artikel 2 Nummer 12 |
| — | Artikel 2 Nummer 13 |
| — | Artikel 2 Nummer 14 |
| Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 Absatz 2, einleitender Wortlaut | Artikel 3 Absatz 2, einleitender Wortlaut |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b | — |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e | — |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h | — |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f |
| Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g |
| Artikel 3 Absatz 2 letzter Unterabsatz | Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h |
| Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e |
| Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 1, einleitender Wortlaut | Artikel 4 Absatz 1, einleitender Wortlaut |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 4 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 1, einleitender Wortlaut | Artikel 5 Absatz 1, einleitender Wortlaut |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 7, Unterabsatz 1 |
| Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 |
| Artikel 5 Absatz 4 | Artikel 5 Absatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 5 | Artikel 5 Absatz 4 |
| — | Artikel 5 Absatz 5 |
| — | Artikel 5 Absatz 6 |
| — | Artikel 5 Absatz 7, Unterabsatz 2 |
| Artikel 5 Absatz 6 | — |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
| Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 9 Absatz 3 |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 9 Absatz 7 |
| — | Artikel 9 Absatz 4 |
| — | Artikel 9 Absatz 5 |
| — | Artikel 9 Absatz 6 |
| Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b |
| — | Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a |
| Artikel 8 Absatz 3 | — |
| Artikel 8 Absatz 4 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e |
| Artikel 8 Absatz 5 | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d |
| — | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b |
| — | Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c |
| — | Artikel 7 Absatz 3 |
| Artikel 9 Absatz 1, einleitender Wortlaut | Artikel 8 Absatz 1, einleitender Wortlaut |
| Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b, c und d; Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben d, e und g |
| Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 3 |
| Artikel 9 Absatz 3, einleitender Wortlaut | Artikel 8 Absatz 2, einleitender Wortlaut |
| Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a |
| — | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |
| Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c |
| Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c | — |
| Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d | — |
| — | Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h |
| — | Artikel 8 Absatz 4 |
| — | Artikel 8 Absatz 6 |
| — | Artikel 8 Absatz 7 |
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 |
| Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 2 |
| Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 3 |
| Artikel 10 Absatz 4 | — |
| Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 1 | Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 1 |
| Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 2 | — |
| — | Artikel 11 Absatz 1, Unterabsatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 2 |
| Artikel 11 Absatz 3 | Artikel 11 Absatz 3 |
| — | Artikel 11 Absatz 4 |
| — | Artikel 11 Absatz 5 |
| — | Artikel 11 Absatz 6 |
| — | Artikel 12 |
| — | Artikel 13 |
| — | Artikel 14 |
| Artikel 12 Absatz 1 | — |
| — | Artikel 15 Absatz 1 |
| Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 15 Absatz 2 und Absatz 3 |
| Artikel 12 Absatz 3 und Absatz 4 | Artikel 15 Absatz 8 |
| Artikel 12 Absatz 5 | Artikel 15 Absatz 9 |
| — | Artikel 15 Absätze 5, 6 und 7 |
| Artikel 13 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 5 |
| Artikel 13 Absätze 2 und 4 | Artikel 15 Absatz 4 |
| Artikel 13 Absatz 3 | — |
| Artikel 14 Absatz 1, einleitender Wortlaut | Artikel 16 Absatz 1, einleitender Wortlaut |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f | Artikel 16 Absatz 3 |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f |
| Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h | — |
| Artikel 14 Absatz 2, einleitender Wortlaut, Buchstabe a, und letzter Unterabsatz | Artikel 16 Absatz 2 |
| Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b | — |
| Artikel 14 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 4 |
| Artikel 14 Absatz 4 | — |
| — | Artikel 16 Absätze 5, 6 und 7 |
| Artikel 15 Absatz 1 | Artikel 17 Absatz 1 |
| Artikel 15 Absatz 2 | Artikel 17 Absatz 2 |
| Artikel 15 Absatz 3 | Artikel 17 Absatz 3 |
| Artikel 15 Absatz 4 | Artikel 17 Absatz 4 |
| Artikel 15 Absatz 5 | Artikel 17 Absatz 5 |
| Artikel 15 Absatz 6 | Artikel 17 Absatz 6 |
| Artikel 15 Absatz 7 | Artikel 17 Absatz 7 |
| Artikel 15 Absatz 8 | — |
| — | Artikel 17 Absätze 8, 9 und 10 |
| Artikel 16 Absatz 1 | Artikel 18 Absatz 1 |
| Artikel 16 Absatz 2 | Artikel 18 Absatz 2 |
| Artikel 16 Absatz 3 | Artikel 18 Absatz 3 |
| Artikel 16 Absatz 4 | Artikel 18 Absatz 4 |
| Artikel 16 Absatz 5 | — |
| Artikel 16 Absatz 6 | Artikel 18 Absatz 5 |
| — | Artikel 18 Absatz 6 |
| Artikel 17 Absatz 1 | Artikel 19 Absatz 1 |
| Artikel 17 Absatz 2 | Artikel 19 Absatz 2 |
| — | Artikel 20 |
| Artikel 18 Absatz 1 | Artikel 21 Absatz 1 |
| — | Artikel 21 Absatz 2 |
| Artikel 18 Absatz 2 | Artikel 21 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 2 |
| Artikel 18 Absatz 3 | Artikel 21 Absatz 3, Unterabsatz 3 |
| Artikel 18 Absatz 4 | Artikel 21 Absatz 9 und Artikel 23 Absatz 2 |
| Artikel 18 Absatz 5 | Artikel 21 Absatz 10 |
| Artikel 18 Absatz 6 | Artikel 23 Absatz 3 |
| Artikel 18 Absatz 7 | — |
| Artikel 18 Absatz 8 | Artikel 21 Absatz 11 |
| — | Artikel 21 Absätze 4, bis 8 |
| Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 1 |
| — | Artikel 22 Absatz 2 |
| Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 22 Absatz 3 |
| Artikel 19 Absatz 3 | Artikel 22 Absatz 4 |
| Artikel 19 Absatz 4 | — |
| Artikel 19 Absatz 5 | Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 2 |
| Artikel 19 Absatz 6 | Artikel 22 Absatz 1, Unterabsatz 3 |
| — | Artikel 22 Absätze 5, 6 und 7 |
| — | Artikel 23 Absätze 1, 4, 5 und 6 |
| — | Artikel 24 Absatz 1, Unterabsätze 1 und 2 |
| Artikel 20 Absatz 1 | Artikel 24 Absatz 1, Unterabsatz 3 |
| — | Artikel 24 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 20 Absatz 2 | Artikel 25 Absatz 1 |
| Artikel 20 Absatz 3 | Artikel 25 Absatz 2 |
| — | Artikel 26 |
| Artikel 21 | Artikel 27 |
| Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 28 Absatz 1 |
| — | Artikel 28 Absatz 2 |
| Artikel 22 Absatz 2 | Artikel 28 Absatz 3 |
| — | Artikel 29 |
| — | Artikel 30 |
| Artikel 23 | Artikel 31 |
| Artikel 24 | Artikel 32 |
| Artikel 25 | Artikel 33 |
9. „höhere berufliche Fähigkeiten“
10. „Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs;
11. „reglementierter Beruf“ einen reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
12. „nicht reglementierter Beruf“ einen Beruf, der kein reglementierter Beruf ist;
13. „geschäftliche Tätigkeit“ eine vorübergehende Tätigkeit, die im direkten Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers und den beruflichen Pflichten des Inhabers der Blauen Karte EU aufgrund des Arbeitsvertrags im ersten Mitgliedstaatsteht steht; hierzu gehören die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an und der Erhalt von Schulungen;
14. „internationaler Schutz“ den internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU.
g) die unter die Richtlinie 96/71/EG fallen, für die Dauer ihrer Entsendung in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
h) denen aufgrund von Übereinkünften zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits als Staatsangehörige dieser Drittländer Freizügigkeitsrechte gewährt werden, die denen der Unionsbürger entsprechen.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung andere Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU zu erteilen. Diese Aufenthaltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie.
d) wenn gegen den Arbeitgeber Sanktionen wegen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Sanktionen nach innerstaatlichem Recht wegen nicht angemeldeter Beschäftigung oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder
e) um eine Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten in Berufen sicherzustellen, in denen im Herkunftsland ein Mangel an beruflich qualifizierten Fachkräften besteht, auch auf der Grundlage von Abkommen entweder zwischen der Union und den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits oder zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits, in denen für diese Zwecke Berufe aufgeführt sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 werden bei jeder Entscheidung, einen Antrag abzulehnen, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten.
e) wenn die Bedingungen nach geltendem Recht, in Tarifverträgen oder nach Gepflogenheiten in den einschlägigen Beschäftigungszweigen für eine hoch qualifizierte Beschäftigung nicht mehr erfüllt sind;
f) wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die einschlägigen Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 3 oder 4 nicht eingehalten hat;
g) wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hatte vor dem Entzug der Blauen Karte EU eine angemessene Frist festgelegt, binnen deren sich der Inhaber der Blauen Karte EU ein gültiges Reisedokument beschaffen und dieses vorlegen konnte, oder
h) wenn der Inhaber der Blauen Karte EU die Mobilitätsbedingungen nach Kapitel V nicht erfüllt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c beurteilt ein Mitgliedstaat anhand der Art und Regelmäßigkeit der Mittel, ob diese ausreichen, und kann dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne, -einkommen oder -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen des Inhabers der Blauen Karte EU berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung werden die Beiträge Familienangehöriger zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels ist das Unterbleiben der Meldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 3 oder 4 nicht als ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU anzusehen, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nachweist, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus Gründen, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen, nicht erreicht hat.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b und d können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Blaue Karte EU nicht zu entziehen oder ihre Verlängerung nicht zu verweigern, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU vorübergehend, in jedem Fall höchstens zwölf Monate lang, die Zulassungskriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 3 oder gegebenenfalls Artikel 5 Absätze 4 oder 5 aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Elternzeit nicht erfüllt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben b und d und Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Blaue Karte EU im Falle der Arbeitslosigkeit des Inhabers der Blauen Karte EU weder entzogen noch wird ihre Verlängerung verweigert, es sei denn,
a) der Inhaber der Blauen Karte EU kumuliert Arbeitslosenzeiten von mehr als drei Monaten und besitzt die Blaue Karte EU weniger als zwei Jahre oder
b) der Inhaber der Blauen Karte EU kumuliert Arbeitslosenzeiten von mehr als sechs Monaten und besitzt die Blaue Karte EU mindestens seit zwei Jahren.
Die Mitgliedstaaten können längere Zeiträume kumulierter Arbeitslosigkeit gewähren, bevor sie die Blaue Karte EU entziehen oder nicht verlängern.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Blaue Karte EU gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b oder e zu entziehen oder nicht zu verlängern, benachrichtigt die zuständige Behörde den Inhaber der Blauen Karte EU im Voraus und setzt dem Inhaber der Blauen Karte EU für die Arbeitssuche gemäß den Bedingungen in Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten. Die Frist für die Arbeitssuche beträgt mindestens sechs Monate, wenn der Inhaber der Blauen Karte EU zuvor mindestens zwei Jahre beschäftigt war.
(7) Unbeschadet von Absatz 1 trägt jede Entscheidung, eine Blaue Karte EU zu entziehen oder deren Verlängerung zu verweigern, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung der Anerkennung eines Arbeitgebers ablehnen oder sie entziehen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist oder wenn die Anerkennung auf betrügerische Weise erlangt wurde.
(5) Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen und zur leichteren Ausstellung dieser Aufenthaltstitel Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber eingerichtet haben, wenden sie bei Anträgen auf eine Blaue Karte EU dieselben Anerkennungsverfahren an, wenn die Anerkennungsverfahren zur Ausstellung dieser Aufenthaltstitel günstiger als die Verfahren gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind.
In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe f können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung bei Verfahren zur Erlangung von Wohnraum beschränken. Die Vertragsfreiheit nach Maßgabe des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts bleibt davon unberührt.
(3) Inhaber einer Blauen Karte EU, die in ein Drittland umziehen, oder ihre sich in Drittländern aufhaltenden Hinterbliebenen, die Ansprüche von einem Inhaber einer Blauen Karte EU herleiten, erhalten zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in ein Drittland gesetzliche Altersrenten beziehungsweise Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis der Inhaber einer Blauen Karte EU begründet sind und auf die diese Staatsangehörigen gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben haben.
(4) Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht eines Mitgliedstaats auf Entzug oder Verweigerung der Verlängerung der Blauen Karte EU nach Artikel 8 unberührt.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Inhaber einer Blauen Karte EU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.
(6) Dieser Artikel gilt für Inhaber einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen nur dann, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat.
(7) Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU dieselben Rechte auf Gleichbehandlung wie Inhabern eines nationalen Aufenthaltstitels, wenn diese Rechte auf Gleichbehandlung günstiger sind als die nach diesem Artikel gewährten Rechte.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.
(9) Dieser Artikel gilt für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, nur dann, wenn sich diese Inhaber einer Blauen Karte EU in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten als dem Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat.
(10) Wenn Mitgliedstaaten nationale Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung ausstellen, gewähren sie Inhabern einer Blauen Karte EU und deren Familienangehörigen dieselben Rechte wie Inhabern eines nationalen Aufenthaltstitels und deren Familienangehörigen, wenn diese Rechte günstiger sind als die nach diesem Artikel gewährten Rechte.
(5) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 20 sowie gegebenenfalls die Artikel 17 und 22 gelten auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Anmerkung.
(6) Wenn ein in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter, der Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EU mit der in Artikel 19 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Anmerkung ist, sein Recht auf Umzug in einen zweiten Mitgliedstaat gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG ausübt, gilt Artikel 14 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie nicht. Der zweite Mitgliedstaat kann Maßnahmen nach Artikel 21 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie ergreifen.
(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Familienangehörigen verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen oder zu übermitteln:
a) ihren Aufenthaltstitel für den ersten Mitgliedstaat und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon,
b) einen Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers der Blauen Karte EU im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben,
c) einen Nachweis im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2003/86/EG.
(5) Wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind und die Anträge gleichzeitig eingereicht wurden, stellt der zweite Mitgliedstaat die Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen zum selben Zeitpunkt wie die Blaue Karte EU aus.
Wenn die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt sind und die Familienangehörigen des Inhabers einer Blauen Karte EU diesem nachreisen, nachdem die Blaue Karte EU ausgestellt wurde, werden abweichend von Artikel 17 Absatz 4 dieser Richtlinie spätestens 30 Tage nach der Einreichung des vollständigen Antrags Aufenthaltstitel für die Familienangehörigen erteilt.
In ordnungsgemäß begründeten, mit der Komplexität des Antrags zusammenhängenden Fällen können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 genannte Frist um höchstens 30 Tage verlängern.
(6) Dieser Artikel gilt für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die internationalen Schutz genießen, nur dann, wenn diese Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, der ihnen den internationalen Schutz gewährt hat, umziehen.
(7) Dieser Artikel gilt nicht für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU, die im zweiten Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen.
(6) Überschreiten ein Inhaber einer Blauen Karte EU oder seine Familienangehörigen die Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so konsultiert dieser Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 das Schengener Informationssystem. Dieser Mitgliedstaat verweigert Personen, die im Schengener Informationssystem zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise.