Artikel 6 Anzahl der Zulassungen — Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskräfte (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGS-, ABLEHNUNGS- UND ENTZUGSKRITERIEN
Artikel 6 Anzahl der Zulassungen
Rückverweise
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen.
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