Artikel 26 Verzeichnis der Berufe in Anhang I — Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskräfte (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Verzeichnis der Berufe in Anhang I
Rückverweise
(1) Die Berufe, bei denen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch eine in einer erforderlichen Anzahl von Jahren erworbene einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden, für die Zwecke des Antrags auf eine Blaue Karte EU den durch Hochschulabschlüsse nachgewiesenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen gleichgestellt werden, sind in Anhang I aufzuführen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 18. November 2026, und anschließend alle zwei Jahre, einen Bericht über ihre Bewertung des Verzeichnisses der Berufe in Anhang I unter Berücksichtigung des sich ändernden Bedarfs am Arbeitsmarkt. Diese Berichte werden nach Anhörung der nationalen Behörden auf der Grundlage einer öffentlichen Anhörung, an der auch die Sozialpartner teilnehmen, verfasst. Ausgehend von diesen Berichten kann die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung des Anhangs I unterbreiten.
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