Artikel 19 Langfristige Aufenthaltsberechtigung — Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskräfte (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL IV RECHTE
Artikel 19 Langfristige Aufenthaltsberechtigung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Inhabern einer Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 18 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung als in der EU langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, einen Aufenthaltstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen auf dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltstitel im Feld „Anmerkungen“„Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ ein.
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