Artikel 10 Zulassungsanträge — Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskräfte (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL III BLAUE KARTE EU UND VERFAHREN
Artikel 10 Zulassungsanträge
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU von dem Drittstaatsangehörigen oder von seinem Arbeitgeber zu stellen ist. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Anträge von dem einen oder dem anderen gestellt werden.
(2) Ein Antrag für eine Blaue Karte EU wird bearbeitet und geprüft, wenn sich der betreffende Drittstaatsangehörige entweder außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in das er zugelassen werden möchte, aufhält, oder wenn er sich bereits mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht einen Antrag auf eine Blaue Karte EU eines Drittstaatsangehörigen annehmen, der nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, der aber seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hat.
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