Artikel 14 Sanktionen gegen Arbeitgeber — Blaue Karte EU – Einreise und Aufenthalt hoch qualifizierter Arbeitskräfte (ab 2023)
Gliederung
KAPITEL III BLAUE KARTE EU UND VERFAHREN
Artikel 14 Sanktionen gegen Arbeitgeber
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für Arbeitgeber, die ihren aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, Sanktionen vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen Maßnahmen zur Vermeidung des etwaigen Missbrauchs dieser Richtlinie vor. Diese Maßnahmen umfassen die Überwachung, die Bewertung und gegebenenfalls Kontrollen gemäß dem innerstaatlichen Recht oder den innerstaatlichen Verwaltungsgepflogenheiten.
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