Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Vorwort/Präambel
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Feuerwaffe“ jede tragbare Waffe, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschießt, die für diesen Zweck gebaut ist oder die für diesen Zweck umgebaut werden kann, es sei denn, sie ist aus einem der in Anhang I Abschnitt III genannten Gründe von dieser Definition ausgenommen. Die Einteilung der Feuerwaffen ist in Anhang I Abschnitt II geregelt.
2. „wesentlicher Bestandteil“ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, sei es, falls einschlägig, ein Gehäuseober- oder-unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
3. „Munition“ die vollständige Patrone oder ihre Komponenten einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind;
4. „Schreckschuss- und Signalwaffen“ Objekte mit einem Patronenlager, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können;
5. „Salutwaffen und akustische Waffen“ Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck, Platzpatronen abzufeuern, umgebaut wurden und die beispielsweise bei Theateraufführungen, Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, historischen Nachstellungen, Paraden, Sportveranstaltungen sowie zu Trainingszwecken verwendet werden;
6. „deaktivierte Feuerwaffen“ Feuerwaffen, die durch ein Deaktivierungsverfahren endgültig unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der entsprechenden Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht worden sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht;
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt eine Person als in dem Land wohnhaft, das in der Anschrift erscheint, die in einem amtlichen Dokument, das den Wohnsitz der Person anzeigt — beispielsweise dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis —, vermerkt ist, der bei einer Kontrolle des Erwerbs oder des Besitzes den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einem Waffenhändler oder Makler vorgelegt wird. Erscheint die Anschrift einer Person nicht auf dem Reisepass oder dem nationalen Personalausweis dieser Person, wird über das Wohnsitzland auf Grundlage eines anderen, vom jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten amtlichen Wohnsitznachweises entschieden.
(3) Ein „Europäischer Feuerwaffenpass“ wird einer Person auf Antrag von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt, wenn sie eine Feuerwaffe rechtmäßig in Besitz nimmt und benutzt. Seine Gültigkeit beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden; der Europäische Feuerwaffenpass enthält die in Anhang II vorgesehenen Angaben. Er ist nicht übertragbar und enthält die Eintragungen der Feuerwaffe oder Feuerwaffen, die sein Inhaber besitzt und benutzt. Der Besitzer der Feuerwaffe muss den Feuerwaffenpass stets mit sich führen, wenn er die Feuerwaffe verwendet; jegliche Änderung bezüglich des Besitzverhältnisses oder der Merkmale der Feuerwaffe sowie deren Verlust oder Entwendung wird im Feuerwaffenpass vermerkt.
(1) Die vorliegende Richtlinie gilt unbeschadet der Anwendung nationaler Bestimmungen über das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport unter Verwendung von im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie rechtmäßig erworbenen und rechtmäßig in Besitz befindlichen Waffen.
(2) Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).
Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.
(1) In Bezug auf Feuerwaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede derartige Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird,
a) unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird und
b) unverzüglich nach der Herstellung und spätestens vor ihrem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr in die Union gemäß dieser Richtlinie registriert worden ist.
(2) Die eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a umfasst die Angabe des Herstellers oder der Marke, des Herstellungslandes oder -ortes, der Seriennummer und des Herstellungsjahres, soweit es nicht bereits Teil der Seriennummer ist, und des Modells, sofern möglich. Dies steht der Anbringung der Handelsmarke nicht entgegen. Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um gemäß diesem Artikel gekennzeichnet zu werden, wird er zumindest mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code gekennzeichnet.
Die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung werden gemäß dem nationalen Recht geregelt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge oder des Loses, das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen.
Zu den Zwecken des Absatzes 1 und dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 anzuwenden.
Ferner wachen die Mitgliedstaaten darüber, dass Feuerwaffen oder ihre wesentlichen Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 1 versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die Kennzeichnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Jeder Mitgliedstaat erlässt Bestimmungen zur Regelung der Tätigkeit der Waffenhändler und Makler. Diese Bestimmungen umfassen mindestens folgende Maßnahmen:
a) die Registrierung der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats tätigen Waffenhändler und Makler;
b) die Genehmigung oder Zulassung der Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und
c) eine Prüfung der persönlichen und beruflichen Integrität und der relevanten Fähigkeiten des jeweiligen Waffenhändlers oder Maklers. Bei juristischen Personen bezieht sich die Prüfung auf die juristische Person und den oder die Unternehmensleiter.
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten wird, in dem jede unter diese Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet. In diesem Waffenregister werden alle Angaben zu Feuerwaffen erfasst, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen notwendig sind, darunter:
a) Typ, Fabrikat, Modell, Kaliber und Seriennummer jeder Feuerwaffe und die auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe angebrachte eindeutige Kennzeichnung gemäß Absatz 1, die als eindeutige Kennung jeder Feuerwaffe dient;
b) die auf den wesentlichen Bestandteilen angebrachte Seriennummer oder eindeutige Kennzeichnung, wenn diese nicht mit der Kennzeichnung auf dem Rahmen bzw. Gehäuse der Feuerwaffe identisch ist;
c) Namen und Anschriften der Lieferanten und der Personen, die die Feuerwaffe erwerben oder besitzen, zusammen mit dem entsprechenden Datum bzw. den entsprechenden Daten und
d) etwaige Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, einschließlich ihrer bescheinigten Deaktivierung oder Vernichtung und des entsprechenden Datums bzw. der entsprechenden Daten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen, einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten, von den zuständigen Behörden über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffen oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile in den Waffenregistern gespeichert werden.
Die Aufzeichnungen über Feuerwaffen und wesentliche Bestandteile nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes und die zugehörigen personenbezogenen Daten haben wie folgt zugänglich zu sein:
a) für die Behörden, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 9 oder 10 oder für Zollverfahren zuständig sind, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile und
b) für die Behörden, die für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständig sind, für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass personenbezogene Daten nach Ablauf der in Unterabsätzen 2 und 3 genannten Fristen aus den Waffenregistern gelöscht werden. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen bestimmte personenbezogene Daten an eine für die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung zuständige Behörde übermittelt wurden und in diesem spezifischen Kontext verwendet werden oder diese Daten an andere zuständige Behörden zu einem im nationalen Recht vorgesehenen vergleichbaren Zweck übermittelt werden. In solchen Fällen wird die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden durch das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats geregelt, wobei das Unionsrecht, insbesondere zum Datenschutz, umfassend eingehalten wird.
Jeder Waffenhändler und Makler ist während seiner gesamten Tätigkeit verpflichtet, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Eingänge und Ausgänge der unter diese Richtlinie fallenden Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteile sowie alle zur Identifikation und zur Nachverfolgung der Feuerwaffe oder der betreffenden wesentlichen Bestandteile erforderlichen Angaben, insbesondere über den Typ, das Fabrikat, das Modell, das Kaliber und die Seriennummer sowie Name und Anschrift der Lieferanten und der Erwerber eingetragen werden.
Bei Einstellung ihrer Tätigkeit übergeben die Waffenhändler und Makler das Waffenbuch den nationalen Behörden, die für die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Waffenregister zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden und dass den Waffenhändlern und Maklern für diese Meldungen eine elektronische Verbindung zu diesen Behörden zur Verfügung steht und dass die Waffenregister umgehend nach Erhalt von Angaben zu solchen Transaktionen aktualisiert werden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können.
Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder Personen denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorie C handelt, nach Maßgabe des nationalen Rechts ausdrücklich gestattet ist.
(1) Unbeschadet des Artikels 3 gestatten die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nur Personen, die dafür ein Bedürfnis vorbringen können und
a) mindestens 18 Jahre alt sind, außer im Falle des Erwerbs auf andere Weise als durch Kauf und des Besitzes von Feuerwaffen für die Jagdausübung und für Sportschützen, sofern Personen, die jünger als18 Jahre sind, eine Erlaubnis der Eltern besitzen oder unter elterlicher Anleitung bzw. Anleitung eines Erwachsenen mit gültigem Waffen- oder Jagdschein stehen oder sich in einer genehmigten oder anderweitig zugelassenen Schießstätte befinden und ein Elternteil oder ein Erwachsener mit gültigem Waffen- oder Jagdschein die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufbewahrung gemäß Artikel 7 übernimmt und
b) sich selbst oder andere, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden; die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens gilt als Anzeichen für eine derartige Gefährdung.
(2) Die Mitgliedstaaten verfügen über ein Überwachungssystem, das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben können und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für eine Genehmigung für die Dauer der Genehmigung erfüllt sind und unter anderem relevante medizinische und psychologische Informationen bewertet werden. Die konkreten Regelungen werden im Einklang mit dem nationalen Recht getroffen.
Wird eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht länger erfüllt, entziehen die Mitgliedstaaten die entsprechende Genehmigung.
Die Mitgliedstaaten dürfen den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen den Besitz einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Feuerwaffe nur dann verbieten, wenn sie den Erwerb von Feuerwaffen dieses Typs im eigenen Hoheitsgebiet untersagen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und
Um das Risiko des unbefugten Zugriffs auf Feuerwaffen und Munition zu minimieren, legen die Mitgliedstaaten Bestimmungen für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition sowie Vorschriften für ihre ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung fest. Feuerwaffen und ihre Munition dürfen zusammen nicht leicht zugänglich sein. Angemessene Beaufsichtigung bedeutet, dass die Person, in deren Besitz sich die betreffende Feuerwaffe oder Munition rechtmäßig befindet, während ihres Transports und ihrer Verwendung die Kontrolle über Feuerwaffe oder Munition hat. Der Umfang der Überprüfung dieser für die ordnungsgemäße Aufbewahrung getroffenen Vorkehrungen hat die Anzahl und die Kategorie der betreffenden Feuerwaffen und Munition widerzuspiegeln.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition der Kategorie A, B oder C über einen Fernabsatzvertrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU die Identität des Käufers der Feuerwaffe, wesentlicher Bestandteile oder Munition, und im Bedarfsfall seine Genehmigung, vor der Lieferung, spätestens jedoch bei der Lieferung an diese Person überprüft werden, und zwar durch
a) einen Waffenhändler oder Makler mit Genehmigung oder Zulassung oder
b) eine Behörde oder einen Vertreter dieser Behörde.
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu verbieten. Sie sorgen für die Beschlagnahme von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und von Munition, die sich unter Missachtung dieses Verbots in unrechtmäßigem Besitz befinden.
(2) Zum Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt und Werttransporte und sensibler Anlagen, zum Zwecke der nationalen Verteidigung sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken können die nationalen zuständigen Behörden unbeschadet des Absatzes 1 in Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung Genehmigungen für Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A erteilen, sofern dies der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegensteht.
(3) Die Mitgliedstaaten können Sammlern in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise und unter hinreichender Begründung eine Genehmigung für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften erteilen, wobei gegenüber den nationalen zuständigen Behörden auch nachzuweisen ist, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung getroffen wurden und die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und die Munition so aufbewahrt werden, dass die gewährte Sicherheit in einem angemessenen Verhältnis zu den mit einem unbefugten Zugang zu diesen Gegenständen verbundenen Gefahren steht.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sammler, denen eine Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erteilt wurde, in den Waffenregistern nach Artikel 4 ermittelt werden können. Diese Sammler mit Genehmigung müssen alle Feuerwaffen der Kategorie A in ihrem Besitz in einem Waffenbuch erfassen, auf das die nationalen zuständigen Behörden zugreifen können. Die Mitgliedstaaten führen für diese Sammler mit Genehmigung ein angemessenes Überwachungssystem ein und berücksichtigen dabei alle wesentlichen Faktoren.
(4) Die Mitgliedstaaten können Waffenhändlern und Maklern gestatten, jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben, herzustellen, zu deaktivieren, zu reparieren, zu liefern, zu verbringen und zu besitzen.
(5) Die Mitgliedstaaten können Museen gestatten, Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der Kategorie A unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften zu erwerben und zu besitzen.
(1) Eine Feuerwaffe der Kategorie B darf im Gebiet eines Mitgliedstaates nicht ohne dessen Genehmigung erworben werden.
Eine solche Genehmigung darf einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Person nicht ohne vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates erteilt werden.
(2) Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B ist im Gebiet eines Mitgliedstaates nur mit dessen Genehmigung zulässig. Ist der Besitzer der Waffe in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so ist dieser entsprechend zu unterrichten.
(3) Die Genehmigung des Erwerbs und des Besitzes einer Feuerwaffe der Kategorie B kann durch ein und dieselbe Verwaltungsentscheidung erfolgen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz von Waffen erfüllen, eine mehrjährige Genehmigung für den Erwerb und den Besitz aller genehmigungspflichtigen Feuerwaffen erteilen:
a) unbeschadet der Verpflichtung, die zuständigen Behörden über Verkäufe zu unterrichten;
b) unbeschadet der regelmäßigen Überprüfung, ob diese Personen die Bedingungen weiterhin erfüllen, und
c) unbeschadet der in den nationalen Rechtsvorschriften für den Besitz von Waffen festgelegten Obergrenzen.
Genehmigungen für den Besitz von Feuerwaffen werden in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle fünf Jahre, überprüft. Die Genehmigung kann erneuert oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weiterhin erfüllt sind.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Genehmigungen für halbautomatische Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 für eine Feuerwaffe, die in die Kategorie B eingeteilt war und die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben und eingetragen wurde, unter den sonstigen in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zu bestätigen, zu erneuern oder zu verlängern. Darüber hinaus können sie gestatten, dass solche Feuerwaffen von anderen Personen erworben werden, denen ein Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie die Genehmigung dazu erteilt hat.
(1) Der Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie C ist nur zulässig, wenn der Besitzer ihn den Behörden des Mitgliedstaates gemeldet hat, in dem sich die Feuerwaffe befindet.
Die Mitgliedstaaten können für Feuerwaffen, die vor dem 14. September 2018 erworben wurden, die Meldepflicht für Feuerwaffen gemäß der Kategorie C Nummer 5, 6 oder 7 bis zum 14. März 2021 aussetzen.
(2) Jeder Verkäufer, jeder Waffenhändler und jede Privatperson melden jeden Verkauf oder jede Aushändigung einer Feuerwaffe der Kategorie C unter Angabe der Daten zur Identifizierung des Erwerbers und der Feuerwaffe an die Behörden des Mitgliedstaates, in dem der Verkauf oder die Aushändigung stattfindet. Ist der Erwerber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig, so wird dieser von dem Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattgefunden hat, und von dem Erwerber selbst unterrichtet.
(3) Falls ein Mitgliedstaat den Erwerb und den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorien B oder C in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht, so unterrichtet er die übrigen Mitgliedstaaten davon, die in den für eine solche Feuerwaffe erteilten Europäischen Feuerwaffenpass ausdrücklich einen entsprechenden Vermerk gemäß Artikel 17 Absatz 2 aufnehmen.
(1) Eine Feuerwaffe der Kategorien A, B und C darf unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 9, 10 und 11 einer Person ausgehändigt werden, die nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, wenn
a) dem Erwerber eine Genehmigung nach Artikel 16 erteilt wurde, eine Verbringung in sein Wohnsitzland selbst vorzunehmen;
b) der Erwerber eine schriftliche Erklärung, dass er die Feuerwaffe in dem Erwerbsmitgliedstaat zu halten beabsichtigt, sowie eine Rechtfertigung hierfür vorlegt, sofern er die dort geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Modalitäten die vorübergehende Aushändigung von Feuerwaffen genehmigen.
(1) Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition vorgesehen ist.
Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 9 erteilt wurde oder deren Genehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.
(2) Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint, verweigern und haben diese versuchten Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten stufen Objekte mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, und die so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können, als Feuerwaffen ein.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen festzulegen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass diese nicht so umgebaut werden können, dass damit Schrot, Kugeln oder Geschosse mittels einer Treibladung abgefeuert werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sorgen im Kontext dieser Überprüfung dafür, dass eine Bescheinigung und ein Nachweis über die Deaktivierung der Feuerwaffen ausgestellt werden und ein deutlich sichtbares Zeichen auf der Feuerwaffe angebracht wird.
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Deaktivierungsstandards und -techniken festzulegen, die gewährleisten, dass alle wesentlichen Bestandteile einer Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht werden und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten nicht für Feuerwaffen, die vor dem Anwendungsdatum dieser Durchführungsrechtsakte deaktiviert wurden, es sei denn, diese Feuerwaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder nach diesem Datum auf den Markt gebracht.
(4) 13. Juni 2017
8. April 2016
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62).
8. April 2016
(5) Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 4 vorlegen, erlässt die Kommission spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung Durchführungsrechtsakte, mit denen darüber entschieden wird, ob die derart mitgeteilten nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt haben, dass Feuerwaffen mit einem Maß an Sicherheit deaktiviert wurden, das mit dem Maß an Sicherheit, das durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, in der am 8. April 2016 geltenden Fassung, festgelegt sind, gleichwertig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Unbeschadet des Artikels 17 dürfen Feuerwaffen nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren nach diesem Artikel eingehalten wird. Dieses Verfahren gilt auch im Falle der Verbringung von Feuerwaffen nach einem Verkauf im Wege eines Fernabsatzvertrags im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU.
(2) Im Hinblick auf die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat teilt die betreffende Person vor der Verbringung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Waffen befinden, Folgendes mit:
a) Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers oder gegebenenfalls des Eigentümers;
b) die Adresse, an die diese Waffen versandt oder befördert werden;
c) die Anzahl der Waffen, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung sind;
d) die zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, dass die Feuerwaffe gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;
e) das Beförderungsmittel;
f) den Absendetag und den voraussichtlichen Ankunftstag.
Die unter Buchstaben e und f genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt.
Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung der Feuerwaffen stattfinden soll, insbesondere nach Sicherheitsgesichtspunkten.
Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuzeigen.
(3) Außer bei Kriegswaffen, die nach Artikel 2 Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, kann jeder Mitgliedstaat Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels Feuerwaffen von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muss die Feuerwaffen bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten. Dieses Dokument ist auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzuweisen.
Vor dem Datum der Verbringung übermittelt der Waffenhändler den Behörden des Mitgliedstaates, von dem aus die Waffen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, alle Angaben nach Absatz 2 Unterabsatz 1. Diese Behörden führen Kontrollen, soweit angemessen auch vor Ort, durch, um zu überprüfen, ob die Angaben der Waffenhändler mit den tatsächlichen Merkmalen der Verbringung übereinstimmen. Der Waffenhändler hat diese Angaben rechtzeitig zu übermitteln.
(4) Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Feuerwaffen zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine Zustimmung erteilt werden darf.
Diese Feuerwaffenverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Feuerwaffen erhalten haben.
(1) Der Besitz einer Feuerwaffe während einer Reise durch zwei oder mehrere Mitgliedstaaten ist nur zulässig, wenn der Betreffende von allen diesen Mitgliedstaaten eine Genehmigung erhalten hat, es sei denn, das Verfahren nach Artikel 16 findet Anwendung.
Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung für eine verlängerbare Höchstdauer von einem Jahr für eine oder mehrere Reisen erteilen. Solche Genehmigungen werden in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen, den der Reisende auf Verlangen der Behörden der Mitgliedstaaten vorzeigen muss.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Jäger und Nachsteller historischer Ereignisse für Feuerwaffen der Kategorie C und Sportschützen für Feuerwaffen der Kategorien B oder C sowie für Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die eine Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ohne die in Artikel 16 Absatz 2 genannte vorherige Erlaubnis eine oder mehrere Feuerwaffen bei einer mit Blick auf die Ausübung der jeweiligen Aktivität durchgeführten Reise durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten mitführen, sofern sie:
a) den für diese Waffe oder Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass besitzen und
b) den Grund ihrer Reise nachweisen können, insbesondere durch Vorlage einer Einladung oder eines sonstigen Nachweises für ihre Jagdteilnahme, für ihre Ausübung von Schießsport oder ihre Teilnahme an historischen Nachstellungen im Zielmitgliedstaat.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Anerkennung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht von der Entrichtung einer Gebühr oder Abgabe abhängig machen.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht, wenn das Reiseziel ein Mitgliedstaat ist, der gemäß Artikel 11 Absatz 3 den Erwerb und den Besitz der betreffenden Feuerwaffe untersagt oder von einer Genehmigung abhängig macht. In diesem Fall ist ein besonderer Vermerk in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Fall von Feuerwaffen der Kategorie A, für die eine Genehmigung nach Artikel 9 Absatz 6 erteilt oder für die die Genehmigung nach Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, ablehnen.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Verbringungen von Feuerwaffen.
(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 über die Verbringung von Feuerwaffen und nach Artikel 10 Absatz 2 sowie Artikel 11 Absatz 2 über Erwerb und Besitz dieser Waffen durch Nichtansässige erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und gegebenenfalls spätestens bei der Verbringung den Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.
(3) Zur wirksamen Anwendung dieser Richtlinie tauschen die Mitgliedstaaten im Rahmen der gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Kontaktgruppe regelmäßig Informationen aus. Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über die nationalen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen zu sammeln und weiterzugeben und die Aufgaben gemäß Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie wahrzunehmen.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen auf elektronischem Wege Informationen über die für die Verbringung von Feuerwaffen in einen anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Informationen über nach Maßgabe von Artikel 9 und 10 aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person versagte Genehmigungen aus.
(5) Die Kommission richtet ein System für den Austausch der in diesem Artikel genannten Informationen ein.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie durch die Festlegung detaillierter Vorkehrungen für den systematischen Austausch von Informationen auf elektronischem Wege zu ergänzen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 13. Juni 2017 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften zum Verbot des Verbringens in ihr Gebiet
a) einer Feuerwaffe außer in den Fällen nach den Artikeln 16 und 17 und vorbehaltlich der Einhaltung der in diesen Artikeln vorgesehenen Bedingungen;
b) einer anderen Waffe als einer Feuerwaffe, es sei denn, dass die nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates dies zulassen.
(1) Die Mitgliedstaaten verstärken die Kontrollen des Waffenbesitzes an den Außengrenzen der Union. Sie wachen insbesondere darüber, dass Reisende aus Drittländern, die sich in einen zweiten Mitgliedstaat begeben wollen, die Bestimmungen des Artikels 17 einhalten.
(2) Diese Richtlinie steht Kontrollen nicht entgegen, die von den Mitgliedstaaten oder dem Transportunternehmer beim Besteigen eines Verkehrsmittels durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Modalitäten mit, nach denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen durchgeführt werden. Die Kommission trägt diese Angaben zusammen und stellt sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die jeweiligen nationalen Bestimmungen, einschließlich der Änderungen der Vorschriften für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, sofern die nationalen Rechtsvorschriften strenger sind als die zu erlassenden Mindestvorschriften. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckende Wirkung haben.
Bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, der auch eine Eignungsprüfung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie enthält, und macht gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge, insbesondere zu den Feuerwaffenkategorien in Anhang I, zu Fragen der Umsetzung des Systems für den Europäischen Feuerwaffenpass, zur Kennzeichnung und zu den Auswirkungen neuer Technologien, beispielsweise den Auswirkungen des 3D-Drucks, der Verwendung von QR-Codes und der Nutzung der Funkfrequenzkennzeichnung (radio-frequency identification, RFID).
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 91/477/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Richtlinie zu lesen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
I. Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Waffen“
II. Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft:
III. Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch
IV. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Der Pass muss enthalten:
a) die Kenndaten des Besitzers;
b) die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie;
c) die Geltungsdauer des Passes;
d) Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausstellt (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.);
e) Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen usw.);
f) folgende Vermerke:
| Richtlinie 91/477/EWG des Rates | (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) |
| Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) |
| Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates | (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) |
| Richtlinie | Umsetzungsfrist |
| 91/477/EWG | 31. Dezember 1992 |
| 2008/51/EG | 28. Juli 2010 |
| (EU) 2017/853 | 14. September 2018 |
| Richtlinie 91/477/EWG | Vorliegende Richtlinie |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 4 Absätze 1 und 2 | Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 4 Absatz 2a | Artikel 4 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 4 Absatz 5 |
| Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 4 Absatz 6 |
| Artikel 4a | Artikel 5 |
| Artikel 5 | Artikel 6 |
| Artikel 5a | Artikel 7 |
| Artikel 5b | Artikel 8 |
| Artikel 6 | Artikel 9 |
| Artikel 7 Absätze 1 bis 4 | Artikel 10 Absätze 1 bis 4 |
| Artikel 7 Absatz 4a | Artikel 10 Absatz 5 |
| Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 6 |
| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
| Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 | — |
| — | Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
| Artikel 8 Absätze 2 und 3 | Artikel 11 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte |
| Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 |
| Artikel 10 | Artikel 13 |
| Artikel 10a | Artikel 14 |
| Artikel 10b | Artikel 15 |
| Artikel 11 Absatz 1 | Artikel 16 Absatz 1 |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f |
| Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 | Artikel 16 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 11 Absätze 3 und 4 | Artikel 16 Absätze 3 und 4 |
| Artikel 12 | Artikel 17 |
| Artikel 13 | Artikel 18 |
| Artikel 13a | Artikel 19 |
| Artikel 13b | Artikel 20 |
| Artikel 14 einleitende Worte | Artikel 21 einleitende Worte |
| Artikel 14 erster Gedankenstrich | Artikel 21 Buchstabe a |
| Artikel 14 zweiter Gedankenstrich | Artikel 21 Buchstabe b |
| Artikel 15 | Artikel 22 |
| Artikel 16 | Artikel 23 |
| Artikel 17 | Artikel 24 |
| Artikel 18 | — |
| — | Artikel 25, 26 und 27 |
| Artikel 19 | Artikel 28 |
| Anhang I | Anhang I |
| Anhang II | Anhang II |
| — | Anhang III |
| — | Anhang IV |
8. „Sammler“ jede natürliche oder juristische Person, die sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder von Munition befasst und die vom jeweiligen Mitgliedstaat als solche anerkannt ist;
9. „Waffenhändler“ jede natürliche oder juristische Person, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
10. „Makler“ jede natürliche oder juristische Person außer einem Waffenhändler, deren Beruf oder Gewerbe ganz oder teilweise in einer der folgenden Tätigkeiten besteht:
11. „unerlaubte Herstellung“ die Herstellung oder der Zusammenbau von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen und Munition
12. „unerlaubter Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder Munition aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, sofern einer der betroffenen Mitgliedstaaten dies nicht im Einklang mit dieser Richtlinie genehmigt hat oder wenn die Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile oder die Munition nicht nach Artikel 4 gekennzeichnet sind;
13. „Nachverfolgung“ die systematische Verfolgung des Weges von Feuerwaffen, und nach Möglichkeit der wesentlichen Bestandteile und Munition, vom Hersteller bis zum Käufer zu dem Zweck, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung, Untersuchung und Analyse einer unerlaubten Herstellung und eines unerlaubten Handelsgeschäfts zu unterstützen.
a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder
b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann,
es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 9 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.
(6) Die Mitgliedstaaten können Sportschützen den Erwerb und Besitz von in Kategorie A Nummer 6 oder 7 eingestuften halbautomatischen Feuerwaffen unter folgenden Voraussetzungen gestatten:
a) es liegt eine zufriedenstellende Beurteilung der relevanten Angaben vor, die sich aus Artikel 6 Absatz 2 ergeben;
b) es wird der Nachweis erbracht, dass der betreffende Sportschütze aktiv für Schießwettbewerbe, die von einer offiziellen Sportschützenorganisation des betreffenden Mitgliedstaats oder einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannt werden, trainiert bzw. an diesen teilnimmt, und
c) es wird eine Bescheinigung einer offiziell anerkannten Sportschützenorganisation vorgelegt, in der bestätigt wird, dass
In Bezug auf Feuerwaffen der Kategorie A Nummer 6 können Mitgliedstaaten, in denen allgemeine Wehrpflicht herrscht und in denen seit über 50 Jahren ein System der Weitergabe militärischer Feuerwaffen an Personen besteht, die die Armee nach Erfüllung ihrer Wehrpflicht verlassen, an diese Personen in ihrer Eigenschaft als Sportschützen eine Genehmigung erteilen, eine während des Wehrdienstes benutzte Feuerwaffe zu behalten. Die betreffende staatliche Behörde wandelt diese Feuerwaffen in halbautomatische Feuerwaffen um und überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Personen, die diese Feuerwaffen verwenden, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Es gelten die Bestimmungen von Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c.
(7) Gemäß diesem Artikel erteilte Genehmigungen werden regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre überprüft.
(6) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Personen, die am 28. Juli 2008 nach nationalem Recht die Erlaubnis für Feuerwaffen der Kategorie B besitzen, keine erneute Genehmigung für Feuerwaffen der Kategorien C oder D, die sich vor diesem Datum in ihrem Besitz befanden, beantragen müssen. Allerdings ist jede Übertragung von Feuerwaffen der Kategorien C oder D davon abhängig, dass der Empfänger eine Genehmigung beantragt hat oder besitzt oder ihm der Besitz dieser Feuerwaffen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.
(6) Bis zum Datum der Anwendung der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte muss jede Feuerwaffe, die im Einklang mit den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, deaktiviert wurde, den technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen entsprechen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 festgelegt sind, wenn sie auf den Markt gebracht oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.
(7) Feuerwaffen, die vor dem 8. April 2016 gemäß den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung deaktiviert wurden, welche im Vergleich zu den technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, in der am 8. April 2016 geltenden Fassung, festgelegt sind, bezüglich des Maßes an Sicherheit als gleichwertig eingestuft wurden, sind als deaktivierte Feuerwaffen zu betrachten, auch wenn sie nach dem Anwendungsdatum der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 5 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder auf den Markt gebracht werden.
Im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 24 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten auch die Ergebnisse der Anwendung von Unterabsatz 3, insbesondere hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
(3) Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten können durch Abkommen über die gegenseitige Anerkennung nationaler Dokumente flexiblere Regelungen für den Verkehr von Feuerwaffen in ihren Gebieten vorsehen.