Artikel 5 — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Gliederung
Unbeschadet des Artikels 3 erlauben die Mitgliedstaaten den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen, die eine Genehmigung erhalten haben oder Personen denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorie C handelt, nach Maßgabe des nationalen Rechts ausdrücklich gestattet ist.
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