ANHANG II EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Der Pass muss enthalten:
a) die Kenndaten des Besitzers;
b) die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie;
c) die Geltungsdauer des Passes;
d) Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausstellt (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.);
e) Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen usw.);
f) folgende Vermerke:
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