Artikel 13 — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Gliederung
(1) Für den Erwerb und den Besitz von Munition gilt die gleiche Regelung wie für die Feuerwaffen, für die diese Munition vorgesehen ist.
Der Erwerb von Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können, bzw. für Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können, darf nur Personen gestattet werden, denen eine Genehmigung nach Artikel 9 erteilt wurde oder deren Genehmigung gemäß Artikel 10 Absatz 5 bestätigt, erneuert oder verlängert wurde.
(2) Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint, verweigern und haben diese versuchten Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden.
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