Artikel 3 — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Gliederung
KAPITEL 1 ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 3
Rückverweise
Vorbehaltlich der Rechte, die den Ansässigen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 zustehen, können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer waffenrechtlichen Regelungen strengere Vorschriften erlassen, als in dieser Richtlinie vorgesehen.
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