Artikel 23 — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Gliederung
KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckende Wirkung haben.
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