Artikel 26 — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Gliederung
KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Die Richtlinie 91/477/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B dieser Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Richtlinie zu lesen.
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