Artikel 25 — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Gliederung
KAPITEL 4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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