Artikel 12 — Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen
Gliederung
(1) Eine Feuerwaffe der Kategorien A, B und C darf unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 9, 10 und 11 einer Person ausgehändigt werden, die nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, wenn
a) dem Erwerber eine Genehmigung nach Artikel 16 erteilt wurde, eine Verbringung in sein Wohnsitzland selbst vorzunehmen;
b) der Erwerber eine schriftliche Erklärung, dass er die Feuerwaffe in dem Erwerbsmitgliedstaat zu halten beabsichtigt, sowie eine Rechtfertigung hierfür vorlegt, sofern er die dort geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Waffenbesitz erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Modalitäten die vorübergehende Aushändigung von Feuerwaffen genehmigen.
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