Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame Rechtsdurchsetzung
Vorwort/Präambel
(1) In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden, sodass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird und den Verbrauchern und Unternehmen keine Nachteile entstehen durch nationale Gesetze und Maßnahmen, die die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die nationalen Wettbewerbsbehörden verhindern.
(2) Diese Richtlinie gilt für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV sowie die parallele Anwendung von Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall. In Bezug auf Artikel 31 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie gilt diese Richtlinie auch für die alleinige Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts.
(3) Diese Richtlinie enthält bestimmte Vorschriften zur Amtshilfe, die darauf abzielen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und das reibungslose Funktionieren des Systems der engen Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu wahren.
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „nationale Wettbewerbsbehörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist; die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Verwaltungsbehörden („für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden“) bzw. Justizorgane („für Wettbewerb zuständige nationale Justizorgane“) mit dieser Aufgabe betrauen;
2. „für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde“ eine Verwaltungsbehörde, die von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung aller oder einiger Aufgaben einer nationalen Wettbewerbsbehörde benannt wird;
3. „für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan“ ein Justizorgan, das von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung einiger Aufgaben einer nationalen Wettbewerbsbehörde benannt wird;
4. „Wettbewerbsbehörde“ eine nationale Wettbewerbsbehörde, die Kommission oder beide, je nach Zusammenhang;
5. „Europäisches Wettbewerbsnetz“ das aus den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission bestehende Behördennetz, das ein Forum für Diskussion und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV bildet;
6. „nationales Wettbewerbsrecht“ Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, sowie Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die in Bezug auf Artikel 31 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie alleinig zur Anwendung kommen, unter Ausschluss nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden;
(1) Verfahren, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV betreffen, einschließlich der Ausübung der in dieser Richtlinie genannten Befugnisse durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, müssen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 angemessene Garantien gelten, damit die Verteidigungsrechte der Unternehmen gewahrt sind, darunter das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Durchsetzungsverfahren der nationalen Wettbewerbsbehörden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden eine Mitteilung der Beschwerdepunkte veranlassen, bevor sie eine Entscheidung gemäß Artikel 10 treffen.
(1) Um die Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden ihre Aufgaben und Befugnisse — auf der Grundlage verhältnismäßiger Rechenschaftspflichten und unbeschadet der engen Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes — unparteiisch und im Interesse der wirksamen und einheitlichen Anwendung dieser Artikel wahrnehmen.
(2) Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten mindestens sicher, dass die Mitarbeiter und die Personen, die bei den für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 10 bis 13 und Artikel 16 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen,
a) in der Lage sind, ihre Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV unabhängig von politischer und anderer externer Einflussnahme wahrzunehmen;
b) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV keinerlei Weisungen der Regierung oder einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle einholen oder entgegennehmen; dies gilt unbeschadet des Rechts der mitgliedstaatlichen Regierungen, gegebenenfalls Vorschriften allgemeiner Art herauszugeben, die sich nicht auf Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder bestimmte Durchsetzungsverfahren beziehen; und
c) jede Handlung unterlassen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und/oder der Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV unvereinbar ist, und Verfahren unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass sie sich während eines angemessenen Zeitraums nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst mit keinen Durchsetzungsverfahren befassen, die zu Interessenkonflikten führen könnten.
(3) Die Personen, die bei den für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 10 bis 13 und Artikel 16 dieser Richtlinie Entscheidungen treffen, dürfen aus diesen Behörden nicht aus Gründen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Befugnisse in Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2 dieser Richtlinie entfernt werden. Sie dürfen nur entfernt werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen oder wenn sie eines schweren Fehlverhaltens nach nationalem Recht für schuldig befunden werden. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Kriterien für das Vorliegen schweren Fehlverhaltens werden im Voraus im nationalen Recht festgelegt, wobei dem Erfordernis der wirksamen Durchsetzung Rechnung getragen wird.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder des Entscheidungsgremiums der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden nach im Voraus im nationalen Recht festgelegten, eindeutigen und transparenten Verfahren ausgewählt, eingestellt oder benannt werden.
(5) Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sind befugt, bei der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV eigene Prioritäten zu setzen. Insofern die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Prüfung förmlicher Beschwerden verpflichtet sind, können diese Behörden derartige Beschwerden mit der Begründung abweisen, dass sie deren Durchsetzung nicht als Priorität betrachten. Dies gilt unbeschadet der Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden, Beschwerden aus anderen im nationalen Recht festgelegten Gründen abzuweisen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über eine ausreichende Zahl qualifizierter Mitarbeiter und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die sie für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben und für die wirksame Ausübung ihrer Befugnisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV nach Absatz 2 dieses Artikels benötigen.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden mindestens in der Lage sein, Untersuchungen im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durchzuführen, Entscheidungen zur Anwendung dieser Artikel auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen und im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes eng zusammenzuarbeiten, um die wirksame und einheitliche Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten. Außerdem müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, öffentliche Einrichtungen und Stellen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich auf den Wettbewerb im Binnenmarkt auswirken könnten, gegebenenfalls beraten können und die Öffentlichkeit verstärkt für die Artikel 101 und 102 AEUV sensibilisieren.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet der nationalen Haushaltsvorschriften und -verfahren sicher, dass den nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Verwendung der ihnen für die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zugewiesenen Haushaltsmittel Unabhängigkeit gewährt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden einer Regierungsstelle oder einem parlamentarischen Gremium regelmäßig Berichte über ihre Tätigkeiten und Ressourcen vorlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Berichte auch Informationen über die Benennung und Abberufung von Mitgliedern des Entscheidungsgremiums, den Betrag der in dem betreffenden Jahr zugewiesenen Ressourcen und etwaige Änderungen dieses Betrags im Vergleich zum Vorjahr enthalten. Diese Berichte werden veröffentlicht.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in der Lage sind, alle für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlichen unangekündigten Nachprüfungen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von den nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung dieser Nachprüfungen ermächtigt oder dafür benannt wurden, zumindest befugt sind,
a) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;
b) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie gespeichert sind, zu prüfen, und das Recht auf Zugang zu allen Informationen haben, die der Einheit, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind;
c) Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen, und, wenn sie es für angemessen erachten, die Suche nach Informationen und die Auswahl der betreffenden Kopien oder Auszüge in den Räumlichkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden oder anderen bezeichneten Räumlichkeiten fortzusetzen;
d) betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;
e) von allen Vertretern oder Mitarbeitern des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Fakten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet sind, die in Absatz 1 genannten Nachprüfungen zu dulden. Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass im Falle, dass sich ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung einer Nachprüfung widersetzt, die von einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde angeordnet und/oder von einem nationalen Justizorgan genehmigt wurde, die nationalen Wettbewerbsbehörden die für die Durchführung der Nachprüfung erforderliche Unterstützung durch die Polizei oder eine entsprechende vollziehende Behörde erhalten können. Eine derartige Unterstützung kann auch vorsorglich beantragt und gewährt werden.
(3) Die Anforderungen, die nach dem nationalen Recht für die vorherige Genehmigung solcher Nachprüfungen durch ein nationales Justizorgan gelten, bleiben von diesem Artikel unberührt.
(1) Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV von Bedeutung sein könnten, in anderen als den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie angegebenen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln — darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen — aufbewahrt werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden unangekündigte Nachprüfungen in diesen Räumlichkeiten, auf diesen Grundstücken oder in diesen Transportmitteln durchführen können.
(2) Diese Nachprüfungen dürfen nur mit der vorherigen Genehmigung eines nationalen Justizorgans vorgenommen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchführung einer Nachprüfung nach Absatz 1 ermächtigten oder dafür benannten Bediensteten oder anderen Begleitpersonen zumindest die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 6 Absatz 2 genannten Befugnisse haben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichten können, alle für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV erforderlichen Informationen innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist zu erteilen. Solche Auskunftsverlangen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Adressaten nicht zum Geständnis einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV zwingen. Die Verpflichtung zur Erteilung aller erforderlichen Informationen gilt für Informationen, die dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Unternehmensvereinigung zugänglich sind. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sind auch dazu befugt, von anderen natürlichen oder juristischen Personen zu verlangen, Informationen, die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV von Bedeutung sein können, innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist zu erteilen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden mindestens dazu befugt sind, einen Vertreter eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung, einen Vertreter sonstiger juristischer Personen sowie natürliche Personen zu einer Befragung zu bestellen, wenn dieser Vertreter oder diese Person im Besitz von für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV wichtigen Informationen sein könnte.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten können, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Sie können hierzu alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Hat eine nationale Wettbewerbsbehörde die Wahl zwischen zwei gleichermaßen wirksamen Abhilfemaßnahmen, so entscheidet sie sich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Abhilfemaßnahme, die für das Unternehmen mit dem geringsten Aufwand verbunden ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV feststellen kann, nachdem diese beendet ist.
(2) Wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden nach Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu dem Schluss gelangen, dass kein Grund zur Fortsetzung des Durchsetzungsverfahrens besteht, und das Durchsetzungsverfahren infolgedessen einstellen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese nationalen Wettbewerbsbehörden die Kommission davon in Kenntnis setzen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Wettbewerbsbehörden zumindest in dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV von Amts wegen durch Entscheidung anordnen können, dass Unternehmen und Unternehmensvereinigungen einstweilige Maßnahmen auferlegt werden. Eine solche Entscheidung hat verhältnismäßig zu sein und entweder für eine bestimmte Dauer, die — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar ist, oder bis eine rechtkräftige Entscheidung getroffen wird, zu gelten. Die nationalen Wettbewerbsbehörden unterrichten das Europäische Wettbewerbsnetz über die Verhängung dieser einstweiligen Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtmäßigkeit, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, der einstweiligen Maßnahmen gemäß Absatz 1 im Rahmen eines beschleunigten Rechtsbehelfsverfahrens überprüft werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden Verpflichtungszusagen von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei Durchsetzungsverfahren, die mit Blick auf den Erlass einer Entscheidung zur Abstellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV eingeleitet werden, nach formeller oder informeller Einholung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer im Wege einer Entscheidung für bindend erklären können, wenn die Bedenken der nationalen Wettbewerbsbehörden durch diese Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörde kein Anlass mehr besteht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Befugnisse zur Überwachung der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungszusagen verfügen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden ein Durchsetzungsverfahren wieder aufnehmen können, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung gemäß Absatz 1 wesentlichen Punkt geändert haben, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder eine Entscheidung gemäß Absatz 1 auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Möglichkeit haben, die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren zu beantragen, wenn die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verstoßen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden entweder durch Entscheidung in den von ihnen selbst geführten Durchsetzungsverfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verhängen können, oder die Verhängung derartiger Geldbußen in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren beantragen können. Diese Geldbußen werden im Verhältnis zu ihrem weltweiten Gesamtumsatz festgesetzt, wenn — vorsätzlich oder fahrlässig —
a) die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine Nachprüfung nach Artikel 6 Absatz 2 nicht dulden;
b) Siegel gebrochen wurden, die Bedienstete oder andere Begleitpersonen, die von der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder dafür benannt wurden, nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d angebracht haben;
c) die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei der Beantwortung einer Frage nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e eine falsche oder irreführende Antwort erteilen, keine vollständige Antwort erteilen oder eine vollständige Antwort verweigern;
d) die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen bei der Erteilung einer nach Artikel 8 verlangten Auskunft falsche, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist machen;
e) die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zu einer Befragung nach Artikel 9 nicht erscheinen;
f) die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen einer Entscheidung nach den Artikeln 10, 11 und 12 nicht nachkommen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbußen verhängt werden können.
(4) Die nationalen Rechtsvorschriften, die die Verhängung von Sanktionen in strafrechtlichen Gerichtsverfahren ermöglichen, bleiben von diesem Artikel unberührt, sofern sich die Anwendung dieser Rechtsvorschriften nicht auf die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV auswirkt.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zwecke der Verhängung von Geldbußen gegen Muttergesellschaften sowie rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger von Unternehmen der Begriff des Unternehmens angewandt wird.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verhängt werden soll, sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer berücksichtigen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV verhängt werden soll, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/104/EU etwaige infolge eines Vergleichs geleistete Schadensersatzzahlungen berücksichtigen können.
(3) Wird gegen eine Unternehmensvereinigung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV eine Geldbuße unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt und ist die Unternehmensvereinigung selbst nicht zahlungsfähig, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Unternehmensvereinigung verpflichtet ist, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung des Betrags der Geldbuße zu verlangen.
(4) Sind die in Absatz 3 genannten Beiträge innerhalb der von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gesetzten Frist nicht in voller Höhe an die Vereinigung entrichtet worden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Wettbewerbsbehörde die Zahlung der Geldbuße direkt von jedem Unternehmen verlangen kann, dessen Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmensvereinigung angehört haben. Nachdem die nationalen Wettbewerbsbehörden die Zahlung von diesen Unternehmen verlangt haben, können sie, soweit dies zur vollständigen Zahlung der Geldbuße notwendig ist, die Zahlung des ausstehenden Betrags der Geldbuße auch von jedem Mitglied der Unternehmensvereinigung verlangen, das auf dem Markt tätig war, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat. Die Zahlung nach diesem Absatz wird hingegen nicht von Unternehmen verlangt, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Vereinigung nicht umgesetzt haben und entweder von deren Existenz keine Kenntnis hatten oder sich aktiv davon distanziert haben, noch ehe die Untersuchung begonnen hat.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Geldbuße, den nationale Wettbewerbsbehörden gegen jedes Unternehmen oder jede Unternehmensvereinigung verhängen können, das/die sich an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV beteiligt hat, mindestens 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in dem der Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorausgegangenen Geschäftsjahr beträgt.
(2) Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit den Tätigkeiten ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so liegt der Höchstbetrag der Geldbuße bei mindestens 10 % der Summe des weltweiten Gesamtumsatzes derjenigen Mitglieder, die auf dem von der Zuwiderhandlung der Vereinigung betroffenen Markt tätig waren. Die finanzielle Haftung der einzelnen Unternehmen für die Zahlung der Geldbuße darf den gemäß Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag jedoch nicht übersteigen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zum im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um diese Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zumindest zu zwingen,
a) auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 8 vollständige und richtige Informationen zu erteilen,
b) zu einer Befragung nach Artikel 9 zu erscheinen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Zwangsgelder verhängen können. Diese Zwangsgelder werden im Verhältnis zu ihrem im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten durchschnittlichen weltweiten Tagesgesamtumsatz festgesetzt und ab dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt berechnet, um sie zumindest zu zwingen,
a) eine Nachprüfung nach Artikel 6 Absatz 2 zu dulden,
b) einer Entscheidung nach den Artikeln 10, 11 und 12 nachzukommen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen für die Offenlegung ihrer Beteiligung an einem geheimen Kartell einen Geldbußenerlass gewähren können. Dies hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht an der Auflage von Kronzeugenprogrammen für andere Zuwiderhandlungen als die Beteiligung an einem geheimen Kartell oder von Kronzeugenprogrammen, auf deren Grundlage natürlichen Personen ein Geldbußenerlass gewährt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Geldbußenerlass nur gewährt wird, wenn der Antragsteller
a) die in Artikel 19 genannten Voraussetzungen erfüllt;
b) seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt und
c) das erste Unternehmen ist, das Beweismittel vorlegt, die
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen für einen Geldbußenerlass infrage kommen mit Ausnahme von Unternehmen, die Schritte unternommen haben, um andere Unternehmen zur Beteiligung an oder zum Verbleib in einem geheimen Kartell zu zwingen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden dem Antragsteller mitteilen, ob ihm ein bedingter Geldbußenerlass gewährt wurde. Der Antragsteller kann beantragen, dass die nationale Wettbewerbsbehörde ihm schriftlich mitteilt, wie über seinen Antrag auf Geldbußenerlass entschieden wurde. Weist die nationale Wettbewerbsbehörde den Antrag auf Geldbußenerlass zurück, so kann der betreffende Antragsteller bei dieser nationalen Wettbewerbsbehörde beantragen, dass sein Antrag als Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße zu behandeln ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über Kronzeugenprogramme verfügen, auf deren Grundlage sie Unternehmen, die die Voraussetzung für einen Geldbußenerlass nicht erfüllen, eine Ermäßigung der Geldbuße gewähren können. Dies hindert die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht an der Auflage von Kronzeugenprogrammen für andere Zuwiderhandlungen als die Beteiligung an einem geheimen Kartell oder von Kronzeugenprogrammen, auf deren Grundlage natürlichen Personen eine Geldbußenermäßigung gewährt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geldbußenermäßigungen nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller
a) die Voraussetzungen nach Artikel 19 erfüllt,
b) seine Beteiligung an einem geheimen Kartell offenlegt, und
c) Beweismittel für das mutmaßliche geheime Kartell vorlegt, die im Hinblick auf den Nachweis einer unter das Kronzeugenprogramm fallenden Zuwiderhandlung gegenüber den Beweismitteln, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits im Besitz der nationalen Wettbewerbsbehörde befinden, einen erheblichen Mehrwert aufweisen.
(3) Übermittelt der Antragsteller stichhaltige Beweise, die die nationale Wettbewerbsbehörde zur Feststellung zusätzlicher Tatsachen heranzieht, die zu Geldbußen führen, die höher sind als die Geldbußen, die sonst gegen die an dem geheimen Kartell Beteiligten verhängt worden wären, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Wettbewerbsbehörde diese zusätzlichen Tatsachen bei der Festsetzung der Geldbuße für den Antragsteller, der diese Beweise vorgelegt hat, nicht berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen muss, um bei Beteiligung an einem geheimen Kartell für die Kronzeugenbehandlung infrage zu kommen:
a) Er hat seine Beteiligung an dem mutmaßlichen geheimen Kartell spätestens unmittelbar nach seiner Antragstellung auf Kronzeugenbehandlung beendet; hiervon ausgenommen sind Kartellaktivitäten, die nach Auffassung der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde nach vernünftigem Ermessen möglicherweise erforderlich sind, um die Integrität ihrer Untersuchung zu wahren.
b) Er arbeitet ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat, ernsthaft, in vollem Umfang, kontinuierlich und zügig mit der nationalen Wettbewerbsbehörde zusammen; diese Zusammenarbeit beinhaltet, dass er
c) Während er die Stellung eines Antrags auf Kronzeugenbehandlung bei der nationalen Wettbewerbsbehörde erwägt, darf er Folgendes nicht getan haben:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen schriftlich einreichen können und dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch über ein System verfügen, mit dem sie solche Erklärungen mündlich oder in anderer Weise entgegennehmen können, sodass Antragsteller die eingereichten Erklärungen nicht in Besitz, in Verwahrung oder unter ihre Kontrolle nehmen müssen.
(2) Auf Ersuchen des Antragstellers stellen die nationalen Wettbewerbsbehörden für den vollständigen Antrag oder Kurzantrag eine Empfangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit des Antragseingangs aus.
(3) Antragsteller können Kronzeugenerklärungen im Zusammenhang mit vollständigen Anträgen oder Kurzanträgen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde oder in einer nach bilateraler Absprache zwischen der nationalen Wettbewerbsbehörde und dem Antragsteller vereinbarten anderen Amtssprache der Union einreichen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Unternehmen, die einen Geldbußenerlass beantragen möchten, auf Antrag zunächst ein Rang in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung gewährt werden kann, und zwar für einen Zeitraum, der von der nationalen Wettbewerbsbehörde je nach Einzelfall festzulegen ist, damit der Antragsteller die Informationen und Beweismittel zusammentragen kann, die erforderlich sind, um den Mindestbeweisanforderungen für den Geldbußenerlass zu genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Ermessen der nationalen Wettbewerbsbehörden liegt, ob sie dem Antrag gemäß Absatz 1 stattgeben.
Ein Unternehmen, das einen solchen Antrag stellt, erteilt der nationalen Wettbewerbsbehörde gegebenenfalls Informationen, wie
a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
b) den Anlass für die Bedenken, die zu dem Antrag geführt haben,
c) die Namen aller anderen Unternehmen, die an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligt sind oder waren,
d) die betroffenen Produkte und Gebiete,
e) die Dauer und die Art des mutmaßlichen geheimen Kartells,
f) Informationen über frühere oder mögliche künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell bei anderen Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vom Antragsteller in dem nach Absatz 1 festgelegten Zeitraum beigebrachten Informationen und Beweismittel als zum Zeitpunkt des Erstantrags vorgelegt gelten.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden von Unternehmen, die bei der Kommission Kronzeugenbehandlung beantragt haben, indem sie in Bezug auf dasselbe mutmaßliche geheime Kartell entweder einen Marker beantragt oder einen vollständigen Antrag gestellt haben, Kurzanträge annehmen, sofern sich die Anträge auf mehr als drei Mitgliedstaaten als betroffene Gebiete beziehen.
(2) Die Kurzanträge müssen die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers;
b) die Namen der anderen an dem mutmaßlichen geheimen Kartell beteiligten Parteien;
c) die betroffenen Produkte und Gebiete;
d) die Dauer und die Art des mutmaßlichen geheimen Kartells;
e) der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem/denen sich die Beweismittel für das mutmaßliche geheime Kartell wahrscheinlich befinden und
f) Informationen über alle bisherigen oder etwaigen künftigen Anträge auf Kronzeugenbehandlung an andere Wettbewerbsbehörden oder Wettbewerbsbehörden von Drittländern im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen geheimen Kartell.
(3) Wenn der Kommission vollständige Anträge und nationalen Wettbewerbsbehörden Kurzanträge in Bezug auf das gleiche mutmaßliche Kartell zugehen, ist der Hauptansprechpartner des Antragstellers in dem Zeitraum, bevor geklärt ist, ob die Kommission den Fall insgesamt oder in Teilen weiterverfolgt, die Kommission, insbesondere wenn es darum geht, Weisungen in Bezug auf weitere interne Untersuchungen zu erteilen. Die Kommission unterrichtet die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden in diesem Zeitraum auf Antrag über den Sachstand.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter von Unternehmen, die bei einer Wettbewerbsbehörde einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt haben, bei Verstößen gegen nationale Gesetze, mit denen vorrangig dieselben Ziele wie mit Artikel 101 AEUV verfolgt werden, umfassend geschützt werden vor in verwaltungsrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem geheimen Kartell, das Gegenstand des Antrags auf Geldbußenerlass ist, wenn
a) der Antrag auf Geldbußenerlass, den das Unternehmen bei der den Fall verfolgenden Wettbewerbsbehörde gestellt hat, die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Anforderungen erfüllt,
b) diese derzeitigen und früheren Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeiter diesbezüglich aktiv mit der den Fall verfolgenden Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten und
c) das Unternehmen den Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hat, bevor die jeweiligen derzeitigen und früheren Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeiter von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über das zur Verhängung von Sanktionen führende Verfahren nach diesem Absatz in Kenntnis gesetzt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derzeitige und frühere Unternehmensleiter und Mitglieder der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstige Mitarbeiter von Unternehmen, die bei einer Wettbewerbsbehörde Antrag auf Geldbußenerlass gestellt haben, bei Verstößen gegen nationale Gesetze, mit denen vorrangig dieselben Ziele wie mit Artikel 101 AEUV verfolgt werden, vor in strafrechtlichen Verfahren verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem geheimen Kartell, das Gegenstand des Antrags auf Geldbußenerlass ist, geschützt sind, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und mit der für die Verfolgung zuständigen Behörde aktiv zusammenarbeiten. Wenn die Bedingung der Zusammenarbeit mit der für die Verfolgung zuständigen Behörde nicht erfüllt ist, kann diese Behörde die Untersuchung fortsetzen.
(1) Wenn für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden eine Nachprüfung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder eine Befragung durchführen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten und anderen Begleitpersonen, die von der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde ermächtigt oder benannt wurden, unter der Aufsicht der Bediensteten der ersuchten nationalen Wettbewerbsbehörde der Nachprüfung oder der Befragung beiwohnen und die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde aktiv bei der Nachprüfung oder Befragung unterstützen dürfen, wenn die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde die in den Artikeln 6, 7 und 9 dieser Richtlinie genannten Befugnisse ausübt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet die in den Artikeln 6 bis 9 dieser Richtlinie genannten Befugnisse im Einklang mit ihrem nationalen Recht im Namen und für Rechnung anderer nationaler Wettbewerbsbehörden ausüben können, um festzustellen, ob Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Ermittlungsmaßnahmen und Entscheidungen der ersuchenden nationalen Wettbewerbsbehörde im Sinne der Artikel 6 und 8 bis 12 dieser Richtlinie nicht befolgt haben. Die ersuchende nationale Wettbewerbsbehörde und die ersuchte nationale Wettbewerbsbehörde sind befugt, Informationen vorbehaltlich der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Einschränkungen zu diesem Zweck als Beweismittel auszutauschen und zu verwenden.
Unbeschadet jeder anderen Form der Zustellung durch eine ersuchende Behörde entsprechend den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die ersuchte Behörde dem Empfänger auf Antrag der ersuchenden Behörde und in ihrem Namen Folgendes zustellt:
a) jegliche vorläufige Beschwerdepunkte zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV und jegliche Entscheidungen, die diese Artikel zur Anwendung bringen,
b) andere im Rahmen der Durchsetzungsverfahren erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht zuzustellen sind, und
c) andere einschlägige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV, einschließlich Unterlagen, die mit der Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern zusammenhängen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, die nach den Artikeln 13 und 16 von der ersuchenden Behörde erlassen wurden, vollstreckt. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde im Anschluss an angemessene Bemühungen im eigenen Hoheitsgebiet mit Sicherheit feststellen konnte, dass das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde keine zur Einziehung dieser Geldbuße oder dieses Zwangsgeldes ausreichenden Vermögenswerte hat.
(2) In nicht durch Absatz 1 dieses Artikels erfassten Fällen, insbesondere, wenn das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde keine Niederlassung hat, sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, die nach den Artikeln 13 und 16 von der ersuchenden Behörde erlassen wurden, vollstrecken kann.
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d gilt für die Zwecke dieses Absatzes nicht.
(3) Die ersuchende Behörde kann nur um die Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung ersuchen.
(4) Für Fragen bezüglich der für die Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern geltenden Verjährungsfristen gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ersuchen im Sinne der Artikel 25 und 26 durch die ersuchte Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde durchgeführt werden.
(2) Ersuchen im Sinne der Artikel 25 und 26 werden ohne ungebührliche Verzögerung auf der Grundlage eines einheitlichen Titels durchgeführt, dem eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes beigefügt ist. Dieser einheitliche Titel enthält folgende Angaben:
a) Name, Anschrift des Empfängers und alle weiteren relevanten Informationen zur Identifizierung des Empfängers,
b) eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
c) eine Zusammenfassung der beigefügten Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes,
d) Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
e) den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Vollstreckung erfolgen sollte, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.
(3) Neben den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen enthält der einheitliche Titel für Ersuchen gemäß Artikel 26 die folgenden Angaben:
a) Informationen zu der Entscheidung, mit der die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gestattet wird,
b) das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,
(1) Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und unter das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sie sich auf Folgendes beziehen:
a) die Rechtmäßigkeit eines gemäß Artikel 25 zuzustellenden Akts oder einer gemäß Artikel 26 zu vollstreckenden Entscheidung und
b) die Rechtmäßigkeit des einheitlichen Titels, der zur Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ermächtigt.
(2) Streitigkeiten über im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde getroffene Vollstreckungsmaßnahmen oder über die Gültigkeit einer Zustellung durch die ersuchte Behörde fallen in die Zuständigkeit der zuständigen Instanzen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und unter das Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch die nationalen Wettbewerbsbehörden nach den Artikeln 13 und 16 für die Dauer von Durchsetzungsverfahren vor nationalen Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder vor der Kommission, die sich auf eine Zuwiderhandlung betreffend dieselbe nach Artikel 101 und 102 AEUV verbotene Vereinbarung, denselben nach Artikel 101 und 102 AEUV verbotenen Beschluss einer Unternehmensvereinigung, dieselbe danach verbotene aufeinander abgestimmte Verhaltensweise oder dasselbe danach verbotene sonstige Verhalten beziehen, gehemmt bzw. unterbrochen werden.
Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt bzw. die Unterbrechung der Verjährungsfrist erfolgt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens ein Unternehmen, das Gegenstand des Durchsetzungsverfahrens ist. Sie gilt für alle Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt waren.
Die Hemmung bzw. Unterbrechung endet an dem Tag, an dem die zuständige Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren beendet, indem sie eine Entscheidung gemäß Artikel 10, 12 oder 13 dieser Richtlinie oder gemäß Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlässt oder zu dem Schluss gelangt, dass zu weiteren Maßnahmen ihrerseits kein Anlass besteht. Die Dauer dieser Hemmung bzw. Unterbrechung berührt nicht im nationalen Recht vorgesehene absolute Verjährungsfristen.
(2) Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern durch eine nationale Wettbewerbsbehörde wird gehemmt bzw. unterbrochen, solange die Entscheidung der betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörde Gegenstand eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens ist.
(3) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingehende Mitteilung über den Beginn einer ersten förmlichen Ermittlungshandlung den anderen nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes zugänglich gemacht wird.
(1) Mitgliedstaaten, die sowohl eine für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde als auch ein für Wettbewerb zuständiges nationales Justizorgan als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verantwortlich benennen, stellen sicher, dass die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde direkt Klage bei dem für Wettbewerb zuständigen nationalen Justizorgan erheben kann.
(2) Werden nationale Gerichte in Verfahren gegen Entscheidungen tätig, die nationale Wettbewerbsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach Kapitel IV und den Artikeln 13 und 16 dieser Richtlinie zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV getroffen haben, einschließlich der Vollstreckung diesbezüglicher Geldbußen und Zwangsgeldern, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde uneingeschränkt befugt ist, sich je nachdem eigenständig als Verfolgungsbehörde, Beklagte oder Antragsgegnerin an diesen Verfahren zu beteiligen und dass ihr dieselben Rechte eingeräumt werden wie den öffentlichen Parteien des Verfahrens.
(3) Die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde verfügt über dieselben Rechte — wie die in Absatz 2 genannten — zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen:
a) Entscheidungen nationaler Gerichte zu Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden bezüglich der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV im Sinne von Kapitel IV und der Artikel 13 und 16 dieser Richtlinie, einschließlich der Vollstreckung von diesbezüglich verhängten Geldbußen und Zwangsgeldern, und
b) die Weigerung eines nationalen Justizorgans, für eine Nachprüfung im Sinne der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie die vorherige Genehmigung zu erteilen, sofern eine solche Genehmigung erforderlich ist.
(1) Wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde aufgrund von Maßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 8 oder Artikel 9 von einer natürlichen Person Informationen verlangt, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Informationen nicht als Beweismittel für die Verhängung von Sanktionen gegen die betreffende natürliche Person oder enge Angehörige dieser Person verwendet werden dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, deren Bedienstete, Mitarbeiter und sonstige unter der Aufsicht dieser Behörden arbeitende Personen keine Informationen offenlegen, die auf der Grundlage der in dieser Richtlinie genannten Befugnisse erlangt wurden und unter das Berufsgeheimnis fallen, es sei denn, ihre Offenlegung ist nach dem nationalen Recht zulässig.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen nur Parteien, die Gegenstand des betreffenden Verfahrens sind, und nur für Zwecke der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte Zugang gewährt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Partei, die Einsicht in die Akten des Durchsetzungsverfahrens der nationalen Wettbewerbsbehörden erhalten hat, Informationen aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen nur verwenden darf, wenn dies erforderlich ist für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in Verfahren vor nationalen Gerichten in Rechtssachen, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen, in dem Akteneinsicht gewährt wurde, und diese Verfahren Folgendes betreffen:
a) die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten von einer nationalen Wettbewerbsbehörde gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße auf die einzelnen Kartellbeteiligten oder
b) die Überprüfung einer Entscheidung, mit der eine nationale Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts festgestellt hat.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Kategorien von Informationen, die von einer Partei im Laufe von Durchsetzungsverfahren vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, von der betreffenden Partei nicht in Verfahren vor nationalen Gerichten verwendet werden, bevor die nationale Wettbewerbsbehörde ihr Durchsetzungsverfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass einer Entscheidung nach Artikel 10 oder Artikel 12 oder in anderer Weise beendet hat:
a) Informationen, die von anderen natürlichen oder juristischen Person eigens für das Durchsetzungsverfahren der nationalen Wettbewerbsbehörde erstellt wurden,
b) Informationen, die die nationale Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Durchsetzungsverfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und
c) Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kronzeugenerklärungen nur dann nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden ausgetauscht werden, wenn
a) der Antragsteller dem zustimmt oder
b) bei der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung erhalten soll, von demselben Antragsteller ebenfalls ein Antrag auf Kronzeugenbehandlung wie bei der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung übermitteln soll, eingegangen ist und dieser sich auf ein und dieselbe Zuwiderhandlung bezieht, sofern es dem Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die der nationalen Wettbewerbsbehörde, die die Kronzeugenerklärung erhalten hat, vorgelegten Informationen zurückzuziehen.
(7) Die Form, in der die Kronzeugenerklärungen nach Artikel 20 vorgelegt werden, berührt nicht die Anwendung der Absätze 3 bis 6 dieses Artikels.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterlagen, mündliche Erklärungen, elektronische Nachrichten, Aufzeichnungen und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von ihrer Form und dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind, als Beweismittel vor einer nationalen Wettbewerbsbehörde zulässig sind.
(1) Die Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit der Pflege und Weiterentwicklung des zentralen Informationssystems des Europäischen Wettbewerbsnetzes (System des Europäischen Wettbewerbsnetzes) und im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes entstehen, gehen im Rahmen der verfügbaren Mittel zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
(2) Das Europäische Wettbewerbsnetz kann zu Themen wie Unabhängigkeit, Ressourcen, Befugnisse, Geldbußen und Amtshilfe bewährte Verfahren und Empfehlungen erarbeiten und gegebenenfalls veröffentlichen.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 4. Februar 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Bis zum 12. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie vor. Die Kommission kann diese Richtlinie gegebenenfalls überprüfen und unterbreitet erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
7. „nationales Gericht“ ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 267 AEUV;
8. „Rechtsmittelinstanz“ ein nationales Gericht, das im Wege ordentlicher Rechtsmittel befugt ist, Entscheidungen einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder darüber ergehende gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, unabhängig davon, ob das jeweilige Gericht selbst die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen;
9. „Durchsetzungsverfahren“ Verfahren vor einer Wettbewerbsbehörde, in denen Artikel 101 oder 102 AEUV zur Anwendung kommt, bis die jeweilige Wettbewerbsbehörde das Verfahren im Falle einer nationalen Wettbewerbsbehörde durch Erlass einer Entscheidung nach Artikel 10, 12 oder 13 dieser Richtlinie oder im Falle der Kommission durch Erlass einer Entscheidung nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beendet hat oder zu dem Schluss gelangt ist, dass kein Anlass für weitere Maßnahmen ihrerseits besteht;
10. „Unternehmen“ im Sinne der Artikel 101 und 102 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung;
11. „Kartell“ eine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem — aber nicht ausschließlich — die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen;
12. „geheimes Kartell“ ein Kartell, dessen Bestehen ganz oder teilweise verborgen ist;
13. „Geldbußenerlass“ den Umstand, dass einem Unternehmen als Anerkennung dafür, dass es im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit einer Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet hat, eine Geldbuße erlassen wird, die ihm andernfalls wegen seiner Beteiligung an einem geheimen Kartell auferlegt worden wäre;
14. „Geldbußenermäßigung“ den Umstand, dass die Geldbuße, die einem Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einem geheimen Kartell auferlegt worden wäre, als Anerkennung dafür, dass es im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit einer Wettbewerbsbehörde zusammengearbeitet hat, ermäßigt wird;
15. „Kronzeugenbehandlung“ sowohl den Geldbußenerlass als auch die Geldbußenermäßigung;
16. „Kronzeugenprogramm“ ein Programm in Bezug auf die Anwendung des Artikels 101 AEUV oder einer entsprechenden Bestimmung des nationalen Wettbewerbsrechts, in dessen Rahmen ein an einem geheimen Kartell Beteiligter unabhängig von den übrigen Kartellbeteiligten an einer Untersuchung der Wettbewerbsbehörde mitwirkt, indem er freiwillig seine Kenntnis von dem Kartell und seine Beteiligung daran darlegt und ihm dafür im Gegenzug durch Entscheidung oder Beschluss bzw. Verfahrenseinstellung die wegen seiner Beteiligung an dem Kartell zu verhängende Geldbuße erlassen oder ermäßigt wird;
17. „Kronzeugenerklärung“ eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, in der das Unternehmen oder die natürliche Person seine bzw. ihre Kenntnis von einem Kartell und seine bzw. ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der Wettbewerbsbehörde den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung; dies umfasst keine Beweismittel, die unabhängig von einem Durchsetzungsverfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht, das heißt keine bereits vorhandenen Informationen;
18. „Vergleichsausführungen“ eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis des Unternehmens oder seinen Verzicht auf das Bestreiten der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder das nationale Wettbewerbsrecht und seiner Verantwortung für diese Zuwiderhandlung enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen;
19. „Antragsteller“ ein Unternehmen, das im Rahmen eines Kronzeugenprogramms einen Antrag auf Geldbußenerlass oder -ermäßigung stellt;
20. „ersuchende Behörde“ eine nationale Wettbewerbsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen nach Artikel 24, 25, 26, 27 oder 28 stellt;
21. „ersuchte Behörde“ eine nationale Wettbewerbsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wurde; bei einem Amtshilfeersuchen nach Artikel 25, 26, 27 oder 28 kann es sich dabei um die zuständige öffentliche Stelle handeln, die für die Durchsetzung entsprechender Entscheidungen nach nationalen Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren die Hauptverantwortung trägt;
22. „rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann.
(2) In dieser Richtlinie sind alle Bezugnahmen auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV oder auf Zuwiderhandlungen gegen diese Artikel so zu verstehen, dass sie auch die parallele Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts auf denselben Fall umfassen.
(5) Die Mitgliedstaaten können für Unternehmen, die eine Geldbußenermäßigung beantragen möchten, auch die Möglichkeit vorsehen, zunächst um einen Rang in der Eingangsreihenfolge der Anträge auf Kronzeugenbehandlung zu ersuchen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden nur zu den in Absatz 2 aufgeführten Punkten konkrete Klarstellungen verlangen können, bevor sie die Einreichung eines vollständigen Antrags nach Absatz 5 verlangen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nationale Wettbewerbsbehörden, die Kurzanträge erhalten, zum Zeitpunkt des Eingangs prüfen, ob sie im Zusammenhang mit demselben mutmaßlichen geheimen Kartell bereits von einem anderen Antragsteller einen Kurzantrag oder einen vollständigen Antrag auf Kronzeugenbehandlung erhalten haben. Wenn einer nationalen Wettbewerbsbehörde kein solcher Antrag eines anderen Antragstellers vorliegt und der Kurzantrag ihres Erachtens den Anforderungen gemäß Absatz 2 genügt, setzt sie den Antragsteller hiervon in Kenntnis.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller, sobald die Kommission die betreffenden nationalen Wettbewerbsbehörden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie den Fall weder insgesamt noch in Teilen weiterzuverfolgen beabsichtigt, die Möglichkeit haben, bei den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden vollständige Anträge einzureichen. Bevor die Kommission den jeweiligen nationalen Wettbewerbsbehörden mitgeteilt hat, dass sie nicht die Absicht hat, in Bezug auf den gesamten Fall oder Teile davon tätig zu werden, darf die nationale Wettbewerbsbehörde vom Antragsteller nur in Ausnahmefällen einen vollständigen Antrag anfordern, und zwar wenn dies für die Abgrenzung oder die Zuweisung des Falls unbedingt notwendig ist. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sind befugt, eine angemessene Frist festzusetzen, vor deren Ablauf der Antragsteller den vollständigen Antrag zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln und Informationen einzureichen hat. Das Recht des Antragstellers, freiwillig bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen vollständigen Antrag einzureichen, bleibt davon unberührt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass der Antragsteller den vollständigen Antrag nach Absatz 5 innerhalb der von der nationalen Wettbewerbsbehörde festgesetzten Frist einreicht, der vollständige Antrag als zum Zeitpunkt des Eingangs des Kurzantrags vorgelegt gilt, sofern der Kurzantrag dasselbe bzw. dieselben betroffene(n) Produkt(e) und Gebiet(e) sowie dieselbe Dauer des mutmaßlichen geheimen Kartells erfasst wie der bei der Kommission gestellte, möglicherweise aktualisierte Antrag auf Kronzeugenbehandlung.
(3) Um die Einhaltung der geltenden Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 2 vorsehen, dass die zuständigen Behörden in Strafverfahren keine Sanktionen verhängen bzw. die zu verhängende Sanktion in Strafverfahren herabsetzen dürfen, soweit der Beitrag, den die in Absatz 2 genannten Personen zur Aufdeckung und Untersuchung des geheimen Kartells leisten, gegenüber dem Interesse an der Verfolgung und/oder Sanktionierung dieser Personen überwiegt.
(4) Damit der Schutz im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 bei Beteiligung mehrerer Rechtsordnungen greifen kann, sehen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen sich die für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständige Behörde in einem anderen Land als die den Fall verfolgende Wettbewerbsbehörde befindet, vor, dass die nationale Wettbewerbsbehörde des Landes der für die Sanktionen oder die Verfolgung zuständigen Behörde für die notwendigen Kontakte zwischen den Behörden sorgt.
(5) Das Recht jener, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten haben, ihren Anspruch auf vollständigen Ersatz dieses Schadens gemäß der Richtlinie 2014/104/EU geltend zu machen, bleibt von diesem Artikel unberührt.
d) Informationen, die belegen, dass sich die ersuchende Behörde nach besten Kräften um die Vollstreckung der Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet bemüht hat.
(4) Sofern die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, ist der einheitliche Titel, der die ersuchte Behörde zur Vollstreckung ermächtigt, die alleinige Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen der ersuchten Behörde. Er muss im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden. Sofern die ersuchte Behörde nicht Absatz 6 geltend macht, trifft die ersuchte Behörde alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung dieses Ersuchens notwendig sind.
(5) Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass der einheitliche Titel der ersuchten Behörde in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt wird, es sei denn, die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde haben eine bilaterale Absprache auf Einzelfallbasis getroffen, nach der der einheitliche Titel in einer anderen Sprache übermittelt werden kann. Wenn das nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde vorgeschrieben ist, legt die ersuchende Behörde für den zuzustellenden Akt oder für die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes ermächtigt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde vor. Dies gilt unbeschadet des Rechts der ersuchten Behörde und der antragstellenden Behörde, eine bilaterale Absprache auf Einzelfallbasis zu treffen, nach der die Übersetzung in einer anderen Amtssprache vorgelegt werden kann.
(6) Die ersuchte Behörde ist zur Erledigung eines Ersuchens im Sinne der Artikel 25 oder 26 nicht verpflichtet, wenn
a) das Ersuchen nicht den Anforderungen dieses Artikels entspricht oder
b) die ersuchte Behörde schlüssig darlegen kann, dass die Erledigung des Ersuchens der öffentlichen Ordnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, offensichtlich widersprechen würde.
Wenn die ersuchte Behörde beabsichtigt, ein Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 25 oder 26 abzulehnen oder zusätzliche Informationen anzufordern, wendet sie sich an die ersuchende Behörde.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vertretbaren zusätzlichen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 24 oder 25 auf Antrag der ersuchten Behörde vollständig von der ersuchenden Behörde getragen werden.
(8) Die ersuchte Behörde kann alle im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Artikel 26 entstandenen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten aus den für die ersuchende Behörde erhobenen Geldbußen oder Zwangsgeldern decken. Wenn es der ersuchten Behörde nicht gelingt, die Geldbußen oder Zwangsgelder beizutreiben, kann sie die ersuchende Behörde um Übernahme der entstandenen Kosten ersuchen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die ersuchte Behörde die mit der Vollstreckung entsprechender Entscheidungen verbundenen Kosten auch von dem Unternehmen, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, einziehen kann.
Die ersuchte Behörde zieht die geschuldeten Beträge in der Währung ihres Mitgliedstaats im Einklang mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten ein.
Gegebenenfalls rechnet die ersuchte Behörde die Geldbußen oder Zwangsgelder im Einklang mit den nationalen Rechtvorschriften und Gepflogenheiten in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu dem Wechselkurs um, der am Tag der Verhängung der Geldbußen oder Zwangsgelder galt.