EU-RechtRichtlinienStärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame RechtsdurchsetzungKAPITEL IV BEFUGNISSEArtikel 6

Artikel 6Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen in betrieblichen Räumlichkeiten

In Kraft seit 03. Februar 2019
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