EU-RechtRichtlinienStärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame RechtsdurchsetzungKAPITEL V GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDERArtikel 14

Artikel 14 Berechnung von Geldbußen

In Kraft seit 03. Februar 2019
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Artikel 14 Berechnung von Geldbußen — Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame Rechtsdurchsetzung | GesetzeFinden.at