Artikel 35 Überprüfung — Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame Rechtsdurchsetzung
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Überprüfung
Bis zum 12. Dezember 2024 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie vor. Die Kommission kann diese Richtlinie gegebenenfalls überprüfen und unterbreitet erforderlichenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag.
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