EU-RechtRichtlinienStärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame RechtsdurchsetzungKAPITEL IV BEFUGNISSEArtikel 10

Artikel 10 Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen

In Kraft seit 03. Februar 2019
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Artikel 10 Feststellung und Abstellung von Zuwiderhandlungen — Stärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame Rechtsdurchsetzung | GesetzeFinden.at