EU-RechtRichtlinienStärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame RechtsdurchsetzungKAPITEL VI KRONZEUGENPROGRAMME FÜR GEHEIME KARTELLEArtikel 19

Artikel 19Allgemeine Voraussetzungen für die Anwendung der Kronzeugenregelung

In Kraft seit 03. Februar 2019
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