EU-RechtRichtlinienStärkung der nationalen Wettbewerbsbehörden für eine wirksame RechtsdurchsetzungKAPITEL VIII VERJÄHRUNGSFRISTENArtikel 29

Artikel 29Bestimmungen zu Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

In Kraft seit 03. Februar 2019
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