Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Vorwort/Präambel
In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt, um im Einklang mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich den Schutz vor Straftaten zu Lasten dieser finanziellen Interessen zu verbessern.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „finanzielle Interessen der Union“ sind sämtliche Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die durch Folgendes erfasst, erworben oder geschuldet werden:
b) „juristische Person“ ist ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.
(2) 10000000
(3) Die Struktur und die Funktionsweise der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangener Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eine strafbare Handlung darstellt.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Folgendes als „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ angesehen werden:
a) in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
b) in Bezug auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, zumindest wenn sie in der Absicht begangen wird, dem Täter oder einer anderen Person durch Schädigung der finanziellen Interessen der Union einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
c) in Bezug auf Einnahmen, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe d genannten Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln handelt, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
d) in Bezug auf Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln jede im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betrugssystems begangene Handlung oder Unterlassung betreffend
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche gemäß der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849, die sich auf von der vorliegenden Richtlinie erfasste Gegenstände aus Straftaten bezieht, eine Straftat darstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung Straftaten darstellen.
a) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechlichkeit“ die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden;
b) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Bestechung“ die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche missbräuchliche Verwendung eine Straftat darstellt.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „missbräuchliche Verwendung“ die Handlung eines unmittelbar oder mittelbar mit der Verwaltung von Mitteln oder Vermögenswerten betrauten öffentlichen Bediensteten, auf jedwede Weise Mittel entgegen ihrer Zweckbestimmung zu binden oder auszuzahlen oder sonstige Vermögenswerte entgegen ihrer Zweckbestimmung zuzuweisen oder zu verwenden, wodurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Bediensteter“
a) einen Unionsbeamten oder nationalen Beamten, einschließlich eines nationalen Beamten eines anderen Mitgliedstaats und eines nationalen Beamten eines Drittlands:
b) eine andere Person, der öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der oder Entscheidungen über die finanziellen Interessen der Union in Mitgliedstaaten oder Drittländern übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 als Straftaten geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 3 als Straftat geahndet werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund
a) einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(3) Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die Möglichkeit eines strafrechtlichen Verfahrens gegen natürliche Personen als Täter einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 oder als gemäß Artikel 5 strafrechtlich verantwortliche Person nicht aus.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf natürliche Personen sicher, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Höchststrafe geahndet werden können, die Freiheitsentzug vorsieht.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.
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Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich.
Die Mitgliedstaaten können auch aufgrund anderer in ihrem nationalen Recht festgelegter schwerwiegender Umstände eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsentzug vorsehen.
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(5) Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber öffentlichen Bediensteten unberührt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wird.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:
a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b) vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren,
c) vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
d) Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,
e) gerichtlich angeordnete Auflösung,
f) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist oder
b) es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen der Täter zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut unterliegt. Jeder Mitgliedstaat kann von der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Vorschriften zur Gerichtsbarkeit absehen oder diese nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwenden, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(3) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, in den folgenden Fällen:
a) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters liegt in seinem Hoheitsgebiet,
b) die Straftat wird zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen, oder
c) es handelt sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten.
(4) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 für einen ausreichend langen Zeitraum nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und gerichtliche Entscheidungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Straftat zu ermöglichen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Folgendes vollstreckt werden kann:
a) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, oder alternativ dazu
b) eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann,
welche nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 verhängt wurde, für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung. Diese Frist kann Verlängerungen der Verjährungsfrist aufgrund einer Unterbrechung oder Aussetzung beinhalten.
Von dieser Richtlinie unberührt bleibt die Wiedereinziehung des Folgenden:
1. auf Unionsebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c oder der Artikel 4 oder 5 zu Unrecht gezahlten Beträge;
2. auf nationaler Ebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d oder der Artikel 4 oder 5 nicht gezahlten Mehrwertsteuerbeträge.
Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die im Unionsrecht, insbesondere in Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, oder in im Einklang mit einer besonderen unionsrechtlichen Verpflichtung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, lässt diese Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung von im Unionsrecht oder in nationalen Umsetzungsvorschriften festgelegten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die nicht mit einem strafrechtlichen Verfahren gleichgesetzt werden können, nicht durch Strafverfahren übermäßig beeinträchtigt wird, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet worden sind.
(1) Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zusammen. Hierzu leisten die Kommission und gegebenenfalls Eurojust die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.
(2) Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Informationen mit der Kommission austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein wirksames Vorgehen gegen Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 zu gewährleisten. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden tragen in jedem einzelnen Fall den Erfordernissen der Vertraulichkeit und den Datenschutzbestimmungen Rechnung. Hierzu kann ein Mitgliedstaat unbeschadet des nationalen Rechts über den Zugang zu Informationen, wenn er der Kommission Informationen liefert, besondere Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden, festlegen.
(3) Der Rechnungshof und die Rechnungsprüfer, die für die Prüfung der Haushaltspläne der gemäß den Verträgen geschaffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der von den Organen verwalteten und überwachten Haushaltspläne zuständig sind, unterrichten das OLAF und andere zuständige Behörden über jeden Sachverhalt, von dem sie in Ausübung ihrer Pflichten Kenntnis erlangt haben, wenn er als Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 gelten könnte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Rechnungsprüfungsorgane ebenso handeln.
Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 und die diesbezüglichen Protokolle vom 27. September 1996, 29. November 1996 und 19. Juni 1997 werden durch diese Richtlinie für die Mitgliedstaaten, die durch sie gebunden sind, mit Wirkung vom 6. Juli 2019 ersetzt.
Für die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf das Übereinkommen als Verweise auf diese Richtlinie.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 6. Juli 2019 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 6. Juli 2019 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Vorschriften enthalten zudem eine Erklärung dazu, dass für die Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltene Verweise auf das durch die vorliegende Richtlinie ersetzte Übereinkommen als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. Juli 2021 einen Bericht vor, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
(2) Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichtspflichten legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden statistischen Angaben in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 vor, wenn sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind:
a) die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren, die Anzahl der eingestellten Verfahren, die Anzahl der Verfahren, die zu einem Freispruch führten, die Anzahl der Verfahren, die zu einer Verurteilung führten, und die Anzahl der laufenden Verfahren,
b) die im Anschluss an Strafverfahren wiedererlangten Beträge und den geschätzten Schaden.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. Juli 2024 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung des gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der gemäß Absatz 2 vorgelegten statistischen Angaben der Mitgliedstaaten die Auswirkungen bewertet, die die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auf die Prävention von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug haben.
(4) Im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Verbesserung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 6. Juli 2022 einen Bericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgelegten statistischen Angaben mit einer Einschätzung dazu vor, ob
a) der in Artikel 2 Absatz 2 genannte Schwellenbetrag angemessen ist,
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
c) mit dieser Richtlinie Fälle von Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam angegangen werden.
(5) Den in den Absätzen 3 und 4 genannten Berichten wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, der eine spezifische Bestimmung über Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge enthalten kann.