Artikel 7 Strafen für natürliche Personen — Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 7 Strafen für natürliche Personen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf natürliche Personen sicher, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Höchststrafe geahndet werden können, die Freiheitsentzug vorsieht.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.
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Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich.
Die Mitgliedstaaten können auch aufgrund anderer in ihrem nationalen Recht festgelegter schwerwiegender Umstände eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsentzug vorsehen.
(4) 10000
10000
(5) Absatz 1 lässt die Ausübung der Disziplinargewalt der zuständigen Behörden gegenüber öffentlichen Bediensteten unberührt.
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