Artikel 3 Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union — Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Gliederung
TITEL II STRAFTATEN IM BEREICH VON BETRUG ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 3 Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzlich begangener Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union eine strafbare Handlung darstellt.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Folgendes als „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ angesehen werden:
a) in Bezug auf Ausgaben, die nicht im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe stehen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
b) in Bezug auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, zumindest wenn sie in der Absicht begangen wird, dem Täter oder einer anderen Person durch Schädigung der finanziellen Interessen der Union einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
c) in Bezug auf Einnahmen, bei denen es sich nicht um die unter Buchstabe d genannten Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln handelt, jede Handlung oder Unterlassung betreffend
d) in Bezug auf Einnahmen aus Mehrwertsteuer-Eigenmitteln jede im Rahmen eines grenzüberschreitenden Betrugssystems begangene Handlung oder Unterlassung betreffend
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