Artikel 13 Wiedereinziehung und Erhebung — Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 13 Wiedereinziehung und Erhebung
Von dieser Richtlinie unberührt bleibt die Wiedereinziehung des Folgenden:
1. auf Unionsebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c oder der Artikel 4 oder 5 zu Unrecht gezahlten Beträge;
2. auf nationaler Ebene der im Zusammenhang mit der Begehung der Straftaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d oder der Artikel 4 oder 5 nicht gezahlten Mehrwertsteuerbeträge.
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