Artikel 14 Verhältnis zu anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union — Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 14 Verhältnis zu anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union
Die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die im Unionsrecht, insbesondere in Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, oder in im Einklang mit einer besonderen unionsrechtlichen Verpflichtung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, lässt diese Richtlinie unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung von im Unionsrecht oder in nationalen Umsetzungsvorschriften festgelegten verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Strafen und Geldbußen, die nicht mit einem strafrechtlichen Verfahren gleichgesetzt werden können, nicht durch Strafverfahren übermäßig beeinträchtigt wird, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet worden sind.
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