Artikel 8 Erschwerender Umstand — Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 8 Erschwerender Umstand
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wird.
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