Artikel 11 Gerichtsbarkeit — Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Gliederung
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen
a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist oder
b) es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in denen der Täter zum Zeitpunkt der Straftat dem Statut unterliegt. Jeder Mitgliedstaat kann von der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Vorschriften zur Gerichtsbarkeit absehen oder diese nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwenden, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.
(3) Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission, wenn er sich dafür entscheidet, seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, in den folgenden Fällen:
a) der gewöhnliche Aufenthalt des Straftäters liegt in seinem Hoheitsgebiet,
b) die Straftat wird zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet ansässigen juristischen Person begangen, oder
c) es handelt sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten.
(4) In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Anzeige des Opfers an dem Ort, an dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem sich der Tatort befindet, eingeleitet werden kann.
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