Artikel 5 Anstiftung, Beihilfe und Versuch — Strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug
Gliederung
TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU BETRUG UND ANDEREN STRAFTATEN ZUM NACHTEIL DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION
Artikel 5 Anstiftung, Beihilfe und Versuch
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 als Straftaten geahndet werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absatz 3 als Straftat geahndet werden kann.
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