Artikel 33 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe — Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Gliederung
KAPITEL XII SCHUTZKLAUSELN
Artikel 33 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
Rückverweise
Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften und jede Entscheidung, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen.
Jede Entscheidung ist den Beteiligten unter Angabe der in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und der Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben.
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