Artikel 36 Gleichwertigkeit mit anderen Regelungen — Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Gliederung
KAPITEL XIII INTERNATIONALE REGELUNGEN
Artikel 36 Gleichwertigkeit mit anderen Regelungen
Rückverweise
Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Gleichwertigkeit zwischen den Bedingungen oder Bestimmungen für die EG-Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß dieser Richtlinie einerseits und den Verfahren von internationalen Regelungen oder Drittlandregelungen andererseits anerkennen.
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