Artikel 45 Termine für die Anwendung der EG-Typgenehmigung — Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Gliederung
KAPITEL XVII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45 Termine für die Anwendung der EG-Typgenehmigung
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen EG-Typgenehmigungen für neue Fahrzeugtypen ab den in Anhang XIX genannten Terminen.
(2) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen ab dem 29. April 2009 erteilen.
(3) Bis zu den in Anhang XIX vierte Spalte genannten Terminen gilt Artikel 26 Absatz 1 nicht für Neufahrzeuge, für die vor den in der dritten Spalte des Anhangs XIX genannten Terminen eine nationale Typgenehmigung erteilt wurde oder für die keine Genehmigung vorlag.
(4) 2
3
(5) 29. April 2009
1
(6) Bei der EG-Typgenehmigung neuer Typen von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie ab dem 29. April 2009 an.
Durch diese Richtlinie wird keine EG-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 29. April 2009 für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erteilt wurde, noch wird durch diese Richtlinie die Erweiterung einer solchen Typgenehmigung ausgeschlossen.
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