Artikel 16 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen — Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Gliederung
KAPITEL V ÄNDERUNG VON EG-TYPGENEHMIGUNGEN
Artikel 16 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
(1) Bei Erweiterung einer Typgenehmigung aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des EG-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung ausgestellt.
(2) Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.
(3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 8 genannten Verfahren von allen an EG-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.
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