Artikel 40 Ausschuss — Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Gliederung
KAPITEL XV DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN UND ÄNDERUNGEN
Artikel 40 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem als „Technischer Ausschuss — Kraftfahrzeuge“ (TCMV) bezeichneten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
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